§ 4 § 4Maßgebender Immissionsort
In Kraft seit 19. Januar 2024
Up-to-date
Der maßgebende Immissionsort für die Berechnung der Lärmindizes gemäß § 3 Abs. 1 und 2 liegt bei geschützten Personen auf der Fassade in der Höhe der jeweiligen Geschoße des Objekts. Dieser Immissionsort ist auch maßgeblich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen und die Ermittlung allenfalls erforderlicher straßenseitiger (aktiver) oder objektseitiger (passiver) Lärmschutzmaßnahmen.
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