(1) Die Lärmemissionen und -immissionen sind nach dem für Straßenverkehrslärm einschlägigen Stand der Technik (RVS 04.02.11, Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, ausgegeben am 1. November 2021 und ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, ausgegeben am 1. Oktober 2021) zu berechnen.
(2) Für die Beurteilung der durch den Betrieb des Straßenbauvorhabens des Landes bedingten Lärmimmissionen sind der Zustand zum Prognosezeitpunkt ohne das Vorhaben (Nullplanfall) und der durch das Vorhaben geänderte Zustand zum Prognosezeitpunkt (Vorhabensplanfall) heranzuziehen.
(3) Die im Abs. 1 angeführte RVS 04.02.11 kann bei der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, bezogen werden (kostenfreier Download der rechtsverbindlichen Bestimmungen unter www.recht.fsv.at.
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