Im Sinn dieser Verordnung gelten als:
1. geschützte Personen : Personen im Sinn des § 19 Abs. 1 Z 1 Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023, die ausschließlich durch den vorhabensbedingten Verkehr des Straßenbauvorhabens im Sinn des Oö. Straßengesetzes 1991 samt deren Zulaufstrecken gefährdet oder unzumutbar belästigt werden;
2. Aufenthaltsräume : jene Räume, die zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind (zB Wohnraum, Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum); nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten;
3. Werktage : Wochentage von Montag bis Freitag;
4. Regelmonate : Monate nach dem vorgesehenen Bauzeitplan ohne Zuordnung zu einem bestimmten Kalendermonat und ohne Berücksichtigung von konkreten Feiertagen; ein Regelmonat hat 20 Werktage;
5. Zulaufstrecken : öffentliche Straßen, die mit einem zur UVP-Genehmigung eingereichten Straßenvorhaben des Landes in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen.
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