§ 10 § 10Schwellenwerte und Grenzwerte für den baubedingten Schall
§ 10 § 10Schwellenwerte und Grenzwerte für den baubedingten Schall — Oö. LStr-LärmIV
(1) Wenn die Beurteilungspegel des Baulärms folgende Schwellenwerte nicht überschreiten, sind die Schallimmissionen jedenfalls zulässig:
L r,Bau,Tag,W | = | 55,0 dB |
L r,Bau,Abend,W | = | 50,0 dB |
L r,Bau,Tag,Sa | = | 55,0 dB |
L r,Bau,Abend,Sa | = | 50,0 dB |
L r,Bau,Tag,So | = | 55,0 dB |
L r,Bau,Abend,So | = | 50,0 dB |
L r,Bau,Nacht | = | 45,0 dB |
(2) Baubedingte Schallimmissionen sind, solange die Grenzwerte gemäß Abs. 4 eingehalten werden, auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel des Baulärms die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Schwellenwerte in Abhängigkeit von der Gebietsnutzung nicht überschreitet.
Gebietsnutzung | Schwellenwerte in dB | ||
Tag | Abend | Nacht | |
Bauland-Kerngebiet (§ 22 Abs. 4 Oö. ROG 1994) Bauland-gemischtes Baugebiet (§ 22 Abs. 5 Oö. ROG 1994) | L r,Bau,Tag,W ≤ 60,0 | L r,Bau,Abend,W ≤ 55,0 | L r,Bau,Nacht ≤ 50,0 |
L r,Bau,Tag,Sa ≤ 60,0 | L r,Bau,Abend,Sa ≤ 55,0 | ||
L r,Bau,Tag,So ≤ 55,0 | L r,Bau,Abend,So ≤ 55,0 | ||
Bauland-Betriebsbaugebiet (§ 22 Abs. 6 Oö. ROG 1994) Bauland-Industriegebiet (§ 22 Abs. 7 Oö. ROG 1994) | L r,Bau,Tag,W ≤ 65,0 | L r,Bau,Abend,W ≤ 60,0 | L r,Bau,Nacht ≤ 55,0 |
L r,Bau,Tag,Sa ≤ 60,0 | L r,Bau,Abend,Sa ≤ 55,0 | ||
L r,Bau,Tag,So ≤ 55,0 | L r,Bau,Abend,So ≤ 55,0 | ||
(3) Baubedingte Schallimmissionen sind, solange die Grenzwerte gemäß Abs. 4 eingehalten werden, weiters auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel des Baulärms den Umgebungslärmpegel als Schwellenwert nicht überschreitet.
(4) Zur Beurteilung der Gesundheitsgefährdung gelten für die Beurteilungspegel des Baulärms folgende Grenzwerte:
Tag | Abend | Nacht | |
Werktag | L r,Bau,Tag,W ≤ 67,0 dB | L r,Bau,Abend,W ≤ 60,0 dB | L r,Bau,Nacht ≤ 55,0 dB |
Samstag | L r,Bau,Tag,Sa ≤ 60,0 dB | L r,Bau,Abend,Sa ≤ 55,0 dB | |
Sonntag | L r,Bau,Tag,So ≤ 55,0 dB | L r,Bau,Abend,So ≤ 55,0 dB | |
Bei Überschreitung dieser Grenzwerte ist der Baulärm im Einzelfall zu beurteilen.
(5) Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer benachbarter Betriebe und die Inhaberinnen und Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, gelten hinsichtlich des Schutzes dieser Personen die Abs. 1 bis 4 nicht; für sie ist der zulässige Baulärm im Einzelfall festzulegen.
(6) Wenn die Emissionen aus dem Baustellenverkehr im öffentlichen Verkehrsnetz die gegebenen Verkehrslärmemissionen im öffentlichen Verkehrsnetz nicht überschreiten und die baubedingten Verkehrslärmimmissionen die im Abs. 4 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten, sind sie jedenfalls zulässig.
(7) Feiertage sind wie Sonntage zu beurteilen.