§ 14 § 14Durchführung von objektseitigen (passiven) Maßnahmen
In Kraft seit 19. Januar 2024
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In der straßenrechtlichen Bewilligung sind die Qualitätsanforderungen an Lärmschutzmaßnahmen gemäß § 9 und § 13 auf Basis von Detailberechnungen und die Bereiche, in denen diese Maßnahmen zu ergreifen sind, festzulegen. Zur näheren Konkretisierung der Maßnahmen kann die Behörde im Genehmigungsbescheid auftragen, Detailuntersuchungen (Raumnutzungserhebungen und Begehungen) vorzunehmen. Die Kosten für objektseitige (passive) Maßnahmen sind vom Land Oberösterreich (Straßenverwaltung) zu tragen. Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bestand, Neu-, Zu- oder Umbau des Objekts oder eines Objektteils unzulässig ist, besteht kein Anspruch auf objektseitigen (passiven) Lärmschutz.
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