(1) Für den betriebsbedingten Schall gelten der Tag‐Abend‐Nacht‐Lärmindex L den und der Nachtlärmindex L night gemäß Definition im Anhang 1 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002, S 12, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226, ABl. Nr. L 269 vom 28.7.2021, S 65.
(2) Für den baubedingten Schall gelten nachstehende Lärmindizes:
1. L r,Bau,Tag,W : der über die Werktage über den Zeitraum Tag über einen Regelmonat energetisch gemittelte Beurteilungspegel des Baulärms;
2. L r,Bau,Abend,W : der über die Werktage über den Zeitraum Abend über einen Regelmonat energetisch gemittelte Beurteilungspegel des Baulärms;
3. L r,Bau,Tag,Sa : der an einem Samstag im Zeitraum Tag auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
4. L r,Bau,Abend,Sa : der an einem Samstag im Zeitraum Abend auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
5. L r,Bau,Tag,So : der an einem Sonntag im Zeitraum Tag auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
6. L r,Bau,Abend,So : der an einem Sonntag im Zeitraum Abend auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
7. L r,Bau,Nacht : der im Zeitraum Nacht auftretende Beurteilungspegel des Baulärms.
Basis für den baubedingten Schall ist der A‐bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel L Aeq gemäß Punkt 3.3 der ÖAL-Richtline Nr. 28, Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, ausgegeben am 1. Oktober 2021.
(3) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 und 2 gelten folgende Zeiträume:
1. Tag: 06:00 - 19:00 Uhr;
2. Abend: 19:00 - 22:00 Uhr;
3. Nacht: 22:00 - 06:00 Uhr.
(4) Die im Abs. 2, § 7 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 angeführte ÖAL-Richtline Nr. 28 kann beim Österreichischen Arbeitsring für Lärmbekämpfung, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien, bezogen werden (kostenfreier Download unter www.oal.at).
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