(1) Wenn bei Lärmimmissionen, ausgehend vom Verkehr auf der Landesstraßentrasse, straßenseitige (aktive) Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung des zulässigen vorhabensbedingten Immissionseintrags und der Immissionsgrenzwerte gemäß § 6 technisch nicht realisierbar oder im Hinblick auf den erzielbaren Zweck nur unter einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand umsetzbar sind, ist in Ergänzung zu oder anstelle von straßenseitigen (aktiven) Lärmschutzmaßnahmen der Schutz für Räumlichkeiten mittels objektseitiger (passiver) Lärmschutzmaßnahmen zulässig.
(2) Wird bei geschützten Personen, mit Ausnahme jener gemäß § 6 Abs. 4, bei vorhabensbedingten Lärmzunahmen, ausgehend vom Verkehr auf der Landesstraßentrasse, der zulässige vorhabensbedingte Immissionseintrag für L night gemäß § 6 Abs. 1 überschritten und sind straßenseitige (aktive) Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf den Einbau von Schalldämmlüftern in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden ohne Austausch bestehender Fenster.
(3) Wird bei geschützten Personen, mit Ausnahme jener gemäß § 6 Abs. 4, bei relevanten vorhabensbedingten Lärmzunahmen der Immissionsgrenzwert für L den gemäß § 6 Abs. 2 überschritten und sind straßenseitige (aktive) Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren. Wird bei geschützten Personen, mit Ausnahme jener gemäß § 6 Abs. 4, bei relevanten vorhabensbedingten Lärmzunahmen der Immissionsgrenzwert für L night gemäß § 6 Abs. 2 überschritten und sind straßenseitige (aktive) Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf den Einbau von Schalldämmlüftern und den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren.
(4) Wird bei geschützten Personen gemäß § 6 Abs. 4 der im Einzelfall festgelegte zulässige vorhabensbedingte Immissionseintrag oder einer der im Einzelfall festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten und sind straßenseitige (aktive) Maßnahmen nicht zu ergreifen, ist es zulässig, den Lärmschutz ausschließlich durch objektseitige (passive) Maßnahmen sicherzustellen. In diesem Fall haben die geschützten Personen Anspruch auf objektseitige (passive) Maßnahmen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren.
(5) Im Bereich von Zulaufstrecken sowie im Fall des § 6 Abs. 5 ist es zulässig, den Lärmschutz ausschließlich durch objektseitige (passive) Maßnahmen sicherzustellen.
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