Oö. APV
Vorwort/Präambel
(1) Taktische Einheiten und taktische Verbände sind jene Feuerwehreinheiten, die auf Grund ihrer Mannschaftsstärke, Ausbildung und Ausrüstung in der Lage sind, bestimmte, den Feuerwehren auf Grund einschlägiger Rechtsvorschriften zukommende Aufgaben selbständig zu erfüllen.
(2) Als taktische Einheiten gelten:
1. der Trupp;
2. die Gruppe;
3. die Tanklöschgruppe;
4. der Zug;
5. die Lotsen- und Nachrichtengruppe;
6. der Lotsen- und Nachrichtenzug.
(3) Als taktische Verbände gelten:
1. der Feuerlösch- und Katastrophenschutzzug (F-KAT-Zug);
2. die Feuerlösch- und Katastrophenschutzbereitschaft (F-KAT-Ber.);
3. die Feuerlösch- und Katastrophenschutzabteilung (F-KAT-Abt.).
(4) Bei Betriebsfeuerwehren führt der Trupp nach Abs. 2 Z 1 die Bezeichnung Betriebs-Trupp, die Gruppe nach Abs. 2 Z 2 die Bezeichnung Brandschutzgruppe.
(5) Die Normalstärke einer taktischen Einheit oder eines taktischen Verbands gibt jenen Mannschaftsstand an, der zur Erfüllung der Aufgabe(n) der taktischen Einheit oder des taktischen Verbands notwendig ist.
(6) Die Sollstärke gibt jenen Mannschaftsstand an, der notwendig ist, um die Normalstärke einer taktischen Einheit oder eines taktischen Verbands möglichst jederzeit zu gewährleisten.
(1) Der Trupp besteht aus der Truppkommandantin bzw. dem Truppkommandanten und zwei weiteren Funktionen (Normalstärke).
(2) Die Sollstärke des Trupps hat das Dreifache der Normalstärke zu betragen.
(3) Die Aufstellung von Trupps ist für Gebäude mit einem Fluchtniveau von 22 m, Betriebsbauten, Parkdecks und ähnliche schutzbedürftige Objekte anzustreben.
(4) Die Aufgabe des Trupps besteht darin, Gefährdete aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich zu retten, für eine rasche Alarmierung der erforderlichen Hilfskräfte zu sorgen, Entstehungsbrände zu löschen sowie bei der Brandbekämpfung und technischen Hilfeleistung mitzuwirken. Bei Wahrnehmung dieser Aufgaben untersteht der Trupp der Einsatzleiterin bzw. dem Einsatzleiter gemäß § 14 Oö. FWG 2015.
(5) Der Trupp ist mit den notwendigen Alarm-, Signal- und Fernmeldegeräten, Führungsmitteln (zB Alarmplan, Brandschutzplan), Geräten der Ersten und Erweiterten Löschhilfe, Rettungs-, Sanitäts-, Schutz- und Beleuchtungsgeräten sowie der notwendigen Einsatzbekleidung auszurüsten.
(6) Die Ausrüstung des Trupps ist an geeigneter Stelle geschützt unterzubringen. Der Standort ist mit der Normtafel „Löschgeräte“ deutlich, möglichst weithin sichtbar und dauerhaft, entsprechend dem Stand der Technik zu kennzeichnen.
(7) Die Alarmierung des Trupps mit geeigneten Alarmgeräten oder -anlagen ist sicherzustellen.
(1) Die Gruppe besteht aus der Gruppenkommandantin bzw. dem Gruppenkommandanten, einer Maschinistin bzw. einem Maschinisten, die bzw. der zugleich Kraftfahrerin bzw. Kraftfahrer ist, einer Melderin bzw. einem Melder und dem jeweils aus zwei weiteren Funktionen bestehenden Angriffstrupp, Wassertrupp und Schlauchtrupp (Normalstärke).
(2) Die Sollstärke der Gruppe hat das Doppelte der Normalstärke zu betragen.
(3) Die Gruppe ist mit einem Löschfahrzeug auszustatten.
(1) Die Tanklöschgruppe besteht aus der Gruppenkommandantin bzw. dem Gruppenkommandanten, einer Maschinistin bzw. einem Maschinisten, die bzw. der zugleich Kraftfahrerin bzw. Kraftfahrer ist, einer Melderin bzw. einem Melder und dem jeweils aus zwei weiteren Funktionen bestehenden Angriffstrupp und Wassertrupp (Normalstärke); bei einer Berufsfeuerwehr entfällt die Melderin bzw. der Melder.
(2) Die Sollstärke der Tanklöschgruppe hat das Doppelte der Normalstärke zu betragen.
(3) Die Tanklöschgruppe ist mit einem Tanklöschfahrzeug bzw. einem gleichwertigen Fahrzeug auszustatten.
(1) Der Zug besteht, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, aus zwei Gruppen (§§ 3 bzw. 4); er wird von einer Zugskommandantin bzw. einem Zugskommandanten befehligt. Zur Bewältigung der Führungsaufgaben hat die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant dem Zug einen Zugstrupp, bestehend aus der Zugstruppkommandantin bzw. dem Zugstruppkommandanten (Zugskommandant-Stellvertretung), einer Funkerin bzw. einem Funker, die bzw. der zugleich Kraftfahrerin bzw. Kraftfahrer ist, und mindestens einer Zugsmelderin bzw. einem Zugsmelder, anzugliedern.
(2) Der Zug einer Berufsfeuerwehr hat über ein Kommandofahrzeug, zwei Rüstlöschfahrzeuge/Tanklöschfahrzeuge, ein Hubrettungsfahrzeug und allfällige weitere Sonderfahrzeuge zu verfügen. Die Normalstärke dieses Zugs hat mindestens 14 Mitglieder zu betragen; diese ist jederzeit zu gewährleisten.
(3) Der Zug einer Betriebsfeuerwehr mit ausschließlich hauptberuflichem Personal hat über ein Kommandofahrzeug, zwei Rüstlöschfahrzeuge/Tanklöschfahrzeuge und Sonderfahrzeuge entsprechend den betrieblichen Verhältnissen zu verfügen. Die Normalstärke dieses Zugs hat mindestens 13 Mitglieder zu betragen; diese ist jederzeit zu gewährleisten.
(1) Die Lotsen- und Nachrichtengruppe besteht aus einer Gruppenkommandantin bzw. einem Gruppenkommandanten und vier, aus jeweils zwei Mitgliedern bestehenden Lotsen- und Nachrichtentrupps.
(2) Die Aufgabe der Lotsen- und Nachrichtengruppe besteht in Verkehrsregelungsaufgaben sowie in Melder-, Einweisungs- und sonstigen Hilfsdiensten.
(3) Die Aufstellung einer Lotsen- und Nachrichtengruppe ist für jede Feuerwehr anzustreben.
(4) Die Lotsen- und Nachrichtengruppe ist mit den erforderlichen Alarm-, Signal- und Fernmeldegeräten sowie Führungsmitteln (zB Brandschutzplan, Karten) auszurüsten.
(1) Der Lotsen- und Nachrichtenzug besteht aus zwei Lotsen- und Nachrichtengruppen (§ 6); er wird von einer Zugskommandantin bzw. einem Zugskommandanten befehligt.
(2) § 5 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
Der Feuerlösch- und Katastrophenschutzzug ist die führungs- und versorgungsmäßige Zusammenfassung von mindestens zwei Zügen (§ 5), dem bei Bedarf die erforderlichen Sonderfahrzeuge angegliedert sind.
(1) Die Feuerlösch- und Katastrophenschutzbereitschaft ist die führungs- und versorgungsmäßige Zusammenfassung von bedarfsgerecht abrufbaren Feuerlösch- und Katastrophenschutzzügen (§ 8).
(2) Der Feuerlösch- und Katastrophenschutzbereitschaft ist ein Lotsen- und Nachrichtenzug (§ 7), der hier die Bezeichnung Kommandozug führt, sowie eine Versorgungseinheit angegliedert. Der Feuerlösch- und Katastrophenschutzbereitschaft sind bei Bedarf die erforderlichen Sonderfahrzeuge angegliedert.
Die Feuerlösch- und Katastrophenschutzabteilung ist die führungs- und versorgungsmäßige Zusammenfassung von Feuerlösch- und Katastrophenschutzbereitschaften. § 9 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(1) Zur Bestimmung der erforderlichen Ausrüstung und Mannschaftsstärke der Feuerwehren im Pflichtbereich werden die Pflichtbereichsgemeinden nach der Einwohnerzahl und der Anzahl der ständig genutzten Gebäude in nachstehende Pflichtbereichsklassen eingeteilt. Ergeben sich nach der Einwohnerzahl und der Anzahl der Gebäude verschiedene Klassen, so fällt die Pflichtbereichsgemeinde in die jeweils höhere Klasse.
| Pflichtbereichsklasse | Einwohnerzahl | Anzahl der Gebäude | ||
| von | bis | von | bis | |
| 1 | 1 | 1.000 | 1 | 220 |
| 2 | 1.001 | 2.500 | 221 | 550 |
| 3 | 2.501 | 5.000 | 551 | 1.100 |
| 4 | 5.001 | 10.000 | 1.101 | 2.200 |
| 5 | 10.001 | 20.000 | 2.201 | 3.300 |
| 6 | 20.001 | 30.000 | 3.301 | 5.500 |
| 7 | 30.001 | 40.000 | 5.501 | 8.000 |
| 8 | 40.001 | 100.000 | 8.001 | 20.000 |
| 9 | 100.001 | 20.001 | ||
(2) Die Einwohnerzahl ergibt sich aus den von der Statistik Austria erhobenen Bevölkerungszahlen zu Jahresbeginn nach administrativen Gebietseinheiten der Gemeinden.
(3) Die Anzahl der Gebäude ergibt sich aus den von der Statistik Austria erhobenen Wohngebäuden anhand des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) unabhängig von der Anzahl der Wohnungen.
(4) Die Umstufung einer Pflichtbereichsgemeinde in eine andere Pflichtbereichsklasse findet nicht bereits bei Über- oder Unterschreiten eines Grenzwerts statt, sondern hängt in einem Beurteilungskorridor von 10 %, bezogen auf den jeweils über- oder unterschrittenen Grenzwert, vom Ergebnis der in diesem Fall durchzuführenden Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung (§ 13) ab.
(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Oö. Feuerwehrgesetz 2015 erforderliche Ausrüstung und Mannschaftsstärke der Feuerwehren im Pflichtbereich pro Pflichtbereichsklasse ergibt sich grundsätzlich aus den nachstehenden Absätzen.
(2) Die erforderliche Ausrüstung an Fahrzeugen ergibt sich insbesondere aus nachstehender Tabelle, den folgenden Absätzen sowie § 13 und § 14 Abs. 1 und 2:
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
| 1 B | 1 B | 2 B | 3 B | 3 B | 4 B | 5 B |
(1) Im Rahmen der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung sind alle für den Brand- und Katastrophenschutz und die die Feuerwehr betreffenden gefahrenpolizeilichen Aufgaben der Gemeinde relevanten Gegebenheiten, insbesondere die geographische Lage, besondere Naturgefahren, die Art und Weise sowie Dichte der Bebauung, die Gebäudenutzung, die Brandgefährlichkeit von Objekten, Betrieben und Anlagen, die verkehrsmäßige Aufschließung und die Löschwasserverhältnisse im Pflichtbereich, die organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen und die Ausrüstung der Feuerwehren sowie der Flächenwidmungsplan einschließlich örtlichem Entwicklungskonzept zu berücksichtigen.
(2) Bei der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung werden anhand der in Anlage 1 dargestellten Gefahrenmatrix zunächst die gefahrenrelevanten Gegebenheiten gemäß Abs. 1 erhoben, analysiert und bei Erfordernis daraus die erforderlichen Maßnahmen abgeleitet.
(3) Die in der Gefahrenmatrix dargestellten Stufen weisen auf den unterschiedlichen Grad des Auseinandersetzungsbedarfs mit Gefahren und deren Bewältigungsmöglichkeit hin:
1. Stufe A: Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass vorhandene Gefahren mit den im Pflichtbereich verfügbaren Einsatzmitteln bewältigt werden können.
2. Stufe B: Leistungsfähigkeit und erforderliche Ausrüstung im Pflichtbereich sind daraufhin zu kontrollieren, ob sie zur Gefahrenbewältigung geeignet und ausreichend sind.
3. Stufe C: Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den konkreten Gefahrenpotenzialen und ihrer Bewältigung hat stattzufinden und ist im Ergebnis entsprechend zu begründen.
(4) Gemäß § 10 Abs. 3 Oö. FWG 2015 hat die Gemeinde eine Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung durchzuführen. Für die zeitliche und taktische Verfügbarkeit von Einsatzmitteln für den gesamten Pflichtbereich sind die in der dargestellten Regelplanungsgrößen zu berücksichtigen. Die zuständige Pflichtbereichskommandantin bzw. der zuständige Pflichtbereichskommandant hat die Gemeinde dabei zu unterstützen.
(1) Als taktische Fahrzeuge sind Fahrzeuge zu verstehen, die ihrer Art und Ausrüstung nach für Löschangriffe bzw. eigenständige technische Einsätze zur Menschenrettung unter Wahrung der taktischen Regeln geeignet sind. Die eingesetzten Fahrzeuge können, müssen aber nicht wasserführend sein. Wasserführende Fahrzeuge allein gelten nur in Verbindung mit gleichzeitig anderweitig (weiteres Fahrzeug) verfügbarer Löschgruppenausrüstung inkl. Tragkraftspritze als ausreichend. „Gleichzeitig“ bedeutet in diesem Zusammenhang nicht zwingend „in oder von derselben Feuerwehr“, sondern auch „zeitgerecht von einer anderen Feuerwehr“.
(2) Nach der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung (§ 13) erforderliche Rüstlöschfahrzeuge oder Tanklöschfahrzeuge mit größerem Tankinhalt sind auf die erforderliche Ausrüstung anzurechnen. Solche Fahrzeuge sind bei der Feststellung der erforderlichen Ausrüstung der Pflichtbereichsfeuerwehren anstelle eines Tanklöschfahrzeugs mit gleichem oder geringerem Tankinhalt zu berücksichtigen.
(3) Die Einsatzfahrzeuge und die Ausrüstung haben dem Stand der Technik zu entsprechen.
(4) Die Zielnutzungsdauer der Feuerwehrfahrzeuge beträgt grundsätzlich 25 Jahre.
(1) Für die Errichtung und Erhaltung von Feuerwehrhäusern der Freiwilligen Feuerwehren und der Berufsfeuerwehren ist gemäß § 5 Abs. 2 Oö. FWG 2015 von der Gemeinde vorzusorgen. Feuerwehrhäuser der Betriebsfeuerwehren sind vom Betrieb zu errichten und zu erhalten.
(2) Bei der Errichtung von Feuerwehrhäusern ist besonders auf die leichte Erreichbarkeit und gute Zu- und Abfahrtsmöglichkeit entsprechend den verkehrstechnischen Erfordernissen Bedacht zu nehmen. Bei der Standortauswahl ist insbesondere das Abdecken des zu schützenden Bereichs im Hinblick auf die Optimierung der Hilfsfristen zu berücksichtigen.
(3) Die Planung und Ausführung von Feuerwehrhäusern hat dem Stand der Technik zu entsprechen.
(4) In Feuerwehrhäusern dürfen jene Räume (samt Einrichtungen) und Anlagen, die der Feuerwehr zur Gewährleistung ihrer ständigen Einsatzbereitschaft dauernd zur Verfügung stehen müssen, zu anderen als Feuerwehrzwecken nicht verwendet werden.
(1) Für die Bereitstellung der entsprechend dem Brandrisiko und der Brandbelastung innerhalb des Gemeindegebiets erforderlichen Löschmittel hat die Gemeinde gemäß § 5 Oö. FGPG vorzusorgen. Bei brandschutztechnisch bedeutsamen Objekten, Anlagen oder Einrichtungen, die eine zusätzliche, über das in den §§ 12 und 13 umschriebene Ausmaß hinausgehende Brandvorsorge erforderlich machen, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer solcher Objekte, Anlagen oder Einrichtungen über Anordnung der Gemeinde die dem erhöhten Brandrisiko und der erhöhten Brandbelastung entsprechenden zusätzlich erforderlichen Löschmittel anzuschaffen und bereit zu halten bzw. im Einsatzfall zu ersetzen (vgl. auch § 15 Oö. FGPG).
(2) Als Löschmittel im Sinn des Abs. 1 gelten:
1. Löschwasser;
2. Sonderlöschmittel wie Trockenlöschmittel, Schaummittel, Kohlendioxid, Löschgase aller Art und Netzmittel.
(3) Der Löschmittelbedarf und die Errichtung von Löschmittelversorgungsanlagen haben dem Stand der Technik zu entsprechen.
In geschlossenen Ortschaften müssen die zum Löschen geeigneten und ausreichenden Löschmittel stets vorhanden, jederzeit benützbar und für Löschgeräte erreichbar sein. Einzelobjekte sind soweit mit Löschmittel zu versorgen, dass eine Brandbekämpfung möglich ist.
(1) Jede Person ist verpflichtet, über Anordnung der Gemeinde bei der Alarmierung mitzuwirken. Diese Verpflichtung besteht zumindest darin, dass jede Person, die von einem Brand oder von einem sonstigen Notstand Kenntnis erhält, dies unverzüglich und nach Möglichkeit auf dem kürzesten Weg über den Notruf 122, bei der Gemeinde oder der Sicherheitsdienststelle anzeigt, wenn nicht die Gewissheit vorliegt, dass eine Alarmierung ohnehin bereits erfolgt oder eingeleitet ist.
(2) Die Gemeinde hat gemäß § 5 Oö. FGPG dafür zu sorgen, dass der Ausbruch eines Brands sofort den Feuerwehren zur Kenntnis gelangen kann.
(1) Alarmierungseinrichtungen dienen der Warnung der Bevölkerung sowie der Alarmierung der örtlich zuständigen Feuerwehren und müssen über die hierzu erforderliche technische Ausstattung verfügen.
(2) Die Gemeinde hat Alarmierungseinrichtungen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.
(1) Zur Alarmierung der Feuerwehren sind insbesondere folgende Alarmmittel geeignet:
1. elektrische bzw. elektronische, ferngesteuerte Sirenen;
2. Meldeempfänger zum Zweck der „Stillen Alarmierung“;
3. bedarfs- und raumgerechte akustische Alarmgeber aller Art.
(2) Für den eventuellen Ausfall eines Alarmmittels sind verlässliche Ersatzalarmmittel (Handsirenen, Fernsprecher und sonstige im Bedarfsfall geeignete akustische oder optische Alarmmittel, wie Abgabe von Warnsignalen durch Feuerwehrfahrzeuge, Warnblinkleuchten, Kirchenglocken ua.) vorzusehen.
Erfolgt die Alarmierung mit elektrischen Sirenen, so ist folgendes Signal zu geben: ein dreimal wiederholter 15 Sekunden anhaltender Dauerton, wobei vor jeder Wiederholung des Dauertons eine Pause von 7 Sekunden einzuhalten ist. Das Signal ist erforderlichenfalls mehrmals zu geben.
(1) Alarmmittel, die einer ständigen Überwachung bedürfen, sind wöchentlich einmal zur gleichen festgesetzten Zeit zu erproben.
(2) Die Probezeichen haben sich von den Sirenensignalen nach § 21 deutlich zu unterscheiden.
(3) Für die Sirenenprobe ist ein 15 Sekunden langer gleichbleibender Heulton zu verwenden.
Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(1) Die Mannschaftsstärke in Abhängigkeit der Fahrzeuge inklusive der geforderten Ausbildungen gemäß Anlage 4 der öffentlichen Feuerwehren haben bis spätestens 31. Dezember 2027 dem in den §§ 12 und 13 umschriebenen Stand zu entsprechen.
(2) Bis zur nächsten Durchführung der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung gemäß § 13 dieser Verordnung bleibt die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung aufrecht.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung betreffend die Mindestausrüstung undmannschaftsstärke sowie die Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Feuerwehrwesen (Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung), LGBl. Nr. 75/2015, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2019, außer Kraft.
| 1 GTLF |
| 1 TLF | 1 TLF | 2 TLF | 2 TLF | 3 TLF | 3 TLF | 5 TLF | 6 TLF |
| 1 KDOF | 1 KDOF | 1 KDOF | 1 KDOF | 1 KDOF | 2 KDOF | 4 KDOF |
| 1 Last | 1 Last | 2 Last | 2 Logistikfahrzeuge | 4 Logistikfahrzeuge |
| 1 SRF | 1 SRF | 1 SRF | 1 SRF |
| 4 Sonderfahrzeuge | 8 Sonderfahrzeuge |
| 2 HRF* | 1 Last |
| 1 KRAN |
| 1 ASF |
| 1 OEF |
| 1 SF 3 HRF* |
* Hinsichtlich der Ausstattung mit HRF siehe Abs. 3a.
(3) Die im Abs. 2 verwendeten Abkürzungen werden wie folgt definiert:
ASF: Atemschutzfahrzeug,
B: Basisfahrzeug (Kleinlöschfahrzeug),
KDOF: Kommandofahrzeug,
KRAN: Kran mit einem Lastmoment von zumindest 300 kNm,
Last: Kraftfahrzeuge mit Ladefläche ab 12 t,
Logistikfahrzeug (gemäß den Ausführungsvarianten der Baurichtlinie),
OEF: Öleinsatzfahrzeug,
SF: Schlauchfahrzeug,
SRF: Schweres Rüstfahrzeug,
Sonderfahrzeug (auch außerhalb der Vorgaben von Baurichtlinien möglich),
HRF: Hubrettungsfahrzeug,
TLF: Tanklöschfahrzeug,
GTLF: Großtanklöschfahrzeug.
(3a) Die Standorte der Hubrettungsfahrzeuge (HRF) ergeben sich, mit Ausnahme der Pflichtbereichsklassen 8 und 9, die verpflichtend mit der entsprechenden Anzahl der Hubrettungsfahrzeuge auszustatten sind, nicht aus der Zuordnung einer Pflichtbereichsgemeinde zu einer Pflichtbereichsklasse, sondern werden an den Standorten, an welchen sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Basis der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung stationiert sind, grundsätzlich beibehalten, da diese ausreichend sind, um die 18-Minuten-Fahrzeug-Isochrone flächendeckend sicherzustellen. Standortänderungen können auf Grund eines stark geänderten Bedarfs oder wesentliche Änderung der Schlagkraft zur Erreichung der 18-Minuten-Fahrzeug-Isochrone erforderlich werden. Dieser Bedarf ist von der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. vom Landes-Feuerwehrinspektor im Rahmen der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung festzustellen. Hubrettungsfahrzeuge von Betriebsfeuerwehren, die Eigentum eines Unternehmens sind, werden nicht für die Sicherstellung der 18-Minuten-Fahrzeug-Isochrone berücksichtigt.
(4) In den Pflichtbereichsklassen 3 bis 9 kann an einem Standort, der mit einem Tanklöschfahrzeug, Rüstlöschfahrzeug oder Löschfahrzeug ausgestattet ist, ein Basisfahrzeug durch ein Mehrzweckfahrzeug ersetzt werden.
(5) Standortabhängig kann ein Tanklöschfahrzeug durch ein Rüstlöschfahrzeug ersetzt werden. Ebenso kann standortabhängig ein Basisfahrzeug als Großlöschfahrzeug-Logistik (GLF-L) ausgeführt werden.
(6) Die taktische Bedeutung und die notwendige Ausrüstung der Fahrzeuge haben sich am Stand der Technik zu orientieren.
(7) Ein Fahrzeug kann ausnahmsweise aus taktischen oder technischen Gründen auf der Grundlage der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung (§ 13) nach Genehmigung durch die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. den Landes-Feuerwehrinspektor entfallen oder durch ein entsprechendes anderes Fahrzeug ersetzt werden.
(8) Haben in einem Pflichtbereich mehrere öffentliche Feuerwehren ihren Standort, so ist jede dieser Feuerwehren mit einem taktischen Fahrzeug (§ 14 Abs. 1) auszustatten, wobei die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant auf eine möglichst effiziente und effektvolle Kräfteverteilung im Sinn brandschutztechnischer, katastrophen- und gefahrenadäquater sowie feuerwehrorganisatorischer Erfordernisse zu achten hat. Die konkrete Festlegung erfolgt auf Grund der Ergebnisse der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung (§ 13).
(9) Die Mannschaftsstärke der Aktivmannschaft einer Freiwilligen Feuerwehr wird gemäß der Anlage 4 festgelegt.
(10) In Gemeinden, die in die Pflichtbereichsklasse 9 fallen, müssen mindestens drei Züge gemäß § 5, mindestens drei weitere Mitglieder an Nachrichtenpersonal sowie die erforderlichen Führungskräfte ständig einsatzbereit sein. Zur Verstärkung und zur Bildung erforderlicher Reserven, insbesondere bei Großereignissen, sind in der Regel die im Pflichtbereich vorhandenen Feuerwehren heranzuziehen.
(5) Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 4 für einen Pflichtbereich einen von § 12 abweichenden Bedarf, ist zu überprüfen, ob dieser durch die in der Anlage 3 im Maßnahmenblock beispielhaft dargestellten Maßnahmen gedeckt werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob die in einer Gemeinde eines anderen Pflichtbereichs vorhandene und für den überörtlichen Einsatz verfügbare Ausrüstung und Mannschaft nach ihrer zeitlichen und taktischen Verfügbarkeit für den gesamten Pflichtbereich nach Maßgabe der in Anlage 2 dargestellten Regelplanungsgrößen gedeckt werden kann. Trifft dies zu, ist mit der betreffenden Gemeinde der Abschluss einer entsprechenden Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung (vgl. § 10 Abs. 4 Oö. FWG 2015) anzustreben, um dadurch den zusätzlichen Bedarf zu decken.
(6) Kann der Bedarf nicht gemäß Abs. 5 gedeckt werden, ist der erforderliche über § 12 hinausgehende Bedarf im Pflichtbereich aus den in der Anlage 3 dargestellten geeigneten Maßnahmen- und Einsatzmittelblöcken zu decken und hat die Gemeinde einen entsprechenden Beschluss gemäß § 10 Abs. 4 Oö. FWG 2015 zu fassen.