§ 4 § 4 Tanklöschgruppe
In Kraft seit 14. Juli 2026
Up-to-date
Oö. APV
Gliederung
1. Abschnitt Taktische Organisation von Einsatzeinheiten § 1 Begriffsbestimmungen
§ 4 § 4 Tanklöschgruppe
(1) Die Tanklöschgruppe besteht aus der Gruppenkommandantin bzw. dem Gruppenkommandanten, einer Maschinistin bzw. einem Maschinisten, die bzw. der zugleich Kraftfahrerin bzw. Kraftfahrer ist, einer Melderin bzw. einem Melder und dem jeweils aus zwei weiteren Funktionen bestehenden Angriffstrupp und Wassertrupp (Normalstärke); bei einer Berufsfeuerwehr entfällt die Melderin bzw. der Melder.
(2) Die Sollstärke der Tanklöschgruppe hat das Doppelte der Normalstärke zu betragen.
(3) Die Tanklöschgruppe ist mit einem Tanklöschfahrzeug bzw. einem gleichwertigen Fahrzeug auszustatten.
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