§ 3 § 3 Gruppe
In Kraft seit 14. Juli 2026
Up-to-date
Oö. APV
Gliederung
(1) Die Gruppe besteht aus der Gruppenkommandantin bzw. dem Gruppenkommandanten, einer Maschinistin bzw. einem Maschinisten, die bzw. der zugleich Kraftfahrerin bzw. Kraftfahrer ist, einer Melderin bzw. einem Melder und dem jeweils aus zwei weiteren Funktionen bestehenden Angriffstrupp, Wassertrupp und Schlauchtrupp (Normalstärke).
(2) Die Sollstärke der Gruppe hat das Doppelte der Normalstärke zu betragen.
(3) Die Gruppe ist mit einem Löschfahrzeug auszustatten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden