§ 22 § 22 Alarmprobe
In Kraft seit 14. Juli 2026
Up-to-date
(1) Alarmmittel, die einer ständigen Überwachung bedürfen, sind wöchentlich einmal zur gleichen festgesetzten Zeit zu erproben.
(2) Die Probezeichen haben sich von den Sirenensignalen nach § 21 deutlich zu unterscheiden.
(3) Für die Sirenenprobe ist ein 15 Sekunden langer gleichbleibender Heulton zu verwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden