§ 18
In Kraft seit 14. Juli 2026
Up-to-date
(1) Jede Person ist verpflichtet, über Anordnung der Gemeinde bei der Alarmierung mitzuwirken. Diese Verpflichtung besteht zumindest darin, dass jede Person, die von einem Brand oder von einem sonstigen Notstand Kenntnis erhält, dies unverzüglich und nach Möglichkeit auf dem kürzesten Weg über den Notruf 122, bei der Gemeinde oder der Sicherheitsdienststelle anzeigt, wenn nicht die Gewissheit vorliegt, dass eine Alarmierung ohnehin bereits erfolgt oder eingeleitet ist.
(2) Die Gemeinde hat gemäß § 5 Oö. FGPG dafür zu sorgen, dass der Ausbruch eines Brands sofort den Feuerwehren zur Kenntnis gelangen kann.
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