(1) Zur Bestimmung der erforderlichen Ausrüstung und Mannschaftsstärke der Feuerwehren im Pflichtbereich werden die Pflichtbereichsgemeinden nach der Einwohnerzahl und der Anzahl der ständig genutzten Gebäude in nachstehende Pflichtbereichsklassen eingeteilt. Ergeben sich nach der Einwohnerzahl und der Anzahl der Gebäude verschiedene Klassen, so fällt die Pflichtbereichsgemeinde in die jeweils höhere Klasse.
| Pflichtbereichsklasse | Einwohnerzahl | Anzahl der Gebäude | ||
| von | bis | von | bis | |
| 1 | 1 | 1.000 | 1 | 220 |
| 2 | 1.001 | |||
| 221 |
| 550 |
| 3 | 2.501 | 5.000 | 551 | 1.100 |
| 4 | 5.001 | 10.000 | 1.101 | 2.200 |
| 5 | 10.001 | 20.000 | 2.201 | 3.300 |
| 6 | 20.001 | 30.000 | 3.301 | 5.500 |
| 7 | 30.001 | 40.000 | 5.501 | 8.000 |
| 8 | 40.001 | 100.000 | 8.001 | 20.000 |
| 9 | 100.001 | 20.001 |
(2) Die Einwohnerzahl ergibt sich aus den von der Statistik Austria erhobenen Bevölkerungszahlen zu Jahresbeginn nach administrativen Gebietseinheiten der Gemeinden.
(3) Die Anzahl der Gebäude ergibt sich aus den von der Statistik Austria erhobenen Wohngebäuden anhand des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) unabhängig von der Anzahl der Wohnungen.
(4) Die Umstufung einer Pflichtbereichsgemeinde in eine andere Pflichtbereichsklasse findet nicht bereits bei Über- oder Unterschreiten eines Grenzwerts statt, sondern hängt in einem Beurteilungskorridor von 10 %, bezogen auf den jeweils über- oder unterschrittenen Grenzwert, vom Ergebnis der in diesem Fall durchzuführenden Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung (§ 13) ab.
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