Oö. APV
Gliederung
2. Abschnitt Stärke der öffentlichen Feuerwehren § 11 Pflichtbereichsklassen
§ 14 § 14 Ausrüstungsgrundsätze
(1) Als taktische Fahrzeuge sind Fahrzeuge zu verstehen, die ihrer Art und Ausrüstung nach für Löschangriffe bzw. eigenständige technische Einsätze zur Menschenrettung unter Wahrung der taktischen Regeln geeignet sind. Die eingesetzten Fahrzeuge können, müssen aber nicht wasserführend sein. Wasserführende Fahrzeuge allein gelten nur in Verbindung mit gleichzeitig anderweitig (weiteres Fahrzeug) verfügbarer Löschgruppenausrüstung inkl. Tragkraftspritze als ausreichend. „Gleichzeitig“ bedeutet in diesem Zusammenhang nicht zwingend „in oder von derselben Feuerwehr“, sondern auch „zeitgerecht von einer anderen Feuerwehr“.
(2) Nach der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung (§ 13) erforderliche Rüstlöschfahrzeuge oder Tanklöschfahrzeuge mit größerem Tankinhalt sind auf die erforderliche Ausrüstung anzurechnen. Solche Fahrzeuge sind bei der Feststellung der erforderlichen Ausrüstung der Pflichtbereichsfeuerwehren anstelle eines Tanklöschfahrzeugs mit gleichem oder geringerem Tankinhalt zu berücksichtigen.
(3) Die Einsatzfahrzeuge und die Ausrüstung haben dem Stand der Technik zu entsprechen.
(4) Die Zielnutzungsdauer der Feuerwehrfahrzeuge beträgt grundsätzlich 25 Jahre.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden