LandesrechtVorarlbergVerordnungenAnrechnung von Ausbildung und praktischer Erfahrung von Gemeindeangestellten im „Gehaltssystem neu“

Anrechnung von Ausbildung und praktischer Erfahrung von Gemeindeangestellten im „Gehaltssystem neu“

In Kraft seit 01. Juli 2024
Up-to-date

§ 1 § 1 Allgemeines

(1) Diese Verordnung enthält die näheren Vorschriften über die Anrechnung von Ausbildung und praktischer Erfahrung bei der Einstufung von Gemeindeangestellten im „Gehaltssystem neu“.

(2) Bei der Einstufung von Gemeindeangestellten ist die individuelle Ausbildung und praktische Erfahrung nur insoweit anzurechnen, als sich dies aus den folgenden Bestimmungen ergibt.

(3) Verfügt der Gemeindeangestellte bei der Einstufung über eine höherwertige Ausbildung als in der Modellstelle festgelegt, verringert sich die erforderliche praktische Erfahrung; umgekehrt erhöht sich im Falle einer Ausbildung, welche die in der Modellstelle festgelegten Anforderungen nicht erreicht, die erforderliche praktische Erfahrung. Die für die jeweilige Modellstelle erforderliche Ausbildung und praktische Erfahrung sowie deren wechselseitige Berücksichtigung sind in der Anlage 1 dargestellt.

§ 2 § 2 Anrechnung von Ausbildung

Ausbildungen werden angerechnet, wenn sie für die Erfüllung der Aufgaben der Modellstelle zweckdienlich sind. Dies gilt nicht, sofern für eine Modellstelle gemäß Anlage 1 ein Lehrabschluss Berücksichtigung findet, der nicht zweckdienlich ist.

§ 3 § 3 Praktische Erfahrung

(1) Als praktische Erfahrung gelten

a) auf Erwerb gerichtete selbständige oder unselbständige Tätigkeiten,

b) Tätigkeiten im Rahmen eines Gerichts- und Verwaltungspraktikums sowie

c) Tätigkeiten im Rahmen eines Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes sowie des Freiwilligen Sozialen Jahres im Ausmaß von bis zu zwölf Monaten.

(2) Als praktische Erfahrung gelten auch die im Rahmen einer Tätigkeit nach Abs. 1 lit. a bis c liegenden Zeiten

a) eines Mutterschutzes, einer Früh- oder Elternkarenz, einer Familienhospizkarenz, eines Pflege- oder Erholungsurlaubes, eines Kuraufenthaltes sowie einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge eines Unfalles zur Gänze,

b) einer Pflegekarenz zur Hälfte sowie

c) eines Sonderurlaubes im Ausmaß von maximal einem Monat.

(3) Praktische Erfahrung liegt nur insoweit vor, als diese im Rahmen von Tätigkeiten mit einem Beschäftigungsausmaß von zumindest 10 Stunden pro Woche erworben wurde.

(4) Zeiten der praktischen Erfahrung sind vom Gemeindeangestellten zumindest glaubhaft zu machen. Ein Versicherungsdatenauszug ist vorzulegen.

§ 4 § 4 Anrechnung von praktischer Erfahrung

(1) Praktische Erfahrung ist gemäß § 5 als einschlägig, dienlich oder nicht relevant zu bewerten. Einschlägige praktische Erfahrung wird zur Gänze und dienliche praktische Erfahrung zu einem Drittel auf die erforderliche praktische Erfahrung angerechnet. Keine Anrechnung erfolgt, wenn die praktische Erfahrung nicht relevant ist.

(2) Jeder Zeitraum kann nur einmal auf die erforderliche praktische Erfahrung angerechnet werden. Wird zeitgleich mit einer Ausbildung auch praktische Erfahrung erworben, ist diese praktische Erfahrung nur insoweit anrechenbar, als sie das durch die Ausbildung kompensierte Ausmaß an zusätzlicher praktischer Erfahrung übersteigt. Das durch eine bestimmte Ausbildung kompensierte Ausmaß an zusätzlicher praktischer Erfahrung ergibt sich aus Anlage 1.

(3) Die Zeiten der anrechenbaren praktischen Erfahrung werden zusammengerechnet; die sich daraus ergebenden vollen Monate stellen die für die Einstufung des Gemeindeangestellten relevante praktische Erfahrung dar.

§ 5 § 5 Bewertung der praktischen Erfahrung

(1) Die Bewertung der praktischen Erfahrung als einschlägig, dienlich oder nicht relevant hat anhand des in der Anlage 2 dargestellten Schemas zu erfolgen.

(2) Die praktische Erfahrung gilt als einschlägig, wenn die zu bewertenden Tätigkeiten ähnlich oder gleich und mit gleichen oder höheren Anforderungen verbunden sind wie die Tätigkeiten in der vorgesehenen Verwendung im Gemeindedienst. Dasselbe gilt, wenn die zu bewertenden Tätigkeiten mit den Tätigkeiten in der vorgesehenen Verwendung verwandt und mit höheren Anforderungen verbunden sind.

(3) Tätigkeiten im Rahmen des Gerichts- und Verwaltungspraktikums, des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes sowie des Freiwilligen Sozialen Jahres gelten als einschlägige praktische Erfahrung.

(4) Die praktische Erfahrung gilt als dienlich, wenn die zu bewertenden Tätigkeiten ähnlich oder gleich, aber mit geringeren Anforderungen verbunden sind, wie die Tätigkeiten in der vorgesehenen Verwendung im Gemeindedienst. Dasselbe gilt, wenn die zu bewertenden Tätigkeiten mit den Tätigkeiten in der vorgesehenen Verwendung verwandt und mit gleichen Anforderungen verbunden sind.

(5) Die praktische Erfahrung gilt als nicht relevant, wenn die zu bewertenden Tätigkeiten mit den Tätigkeiten in der vorgesehenen Verwendung verwandt und mit geringeren Anforderungen verbunden sind oder es sich um fremde Tätigkeiten handelt.

(6) Entsprechend der Bewertung der praktischen Erfahrung als einschlägig, dienlich oder nicht relevant sind auch die damit in Zusammenhang stehenden Zeiten gemäß § 3 Abs. 2 zu bewerten.

§ 6 § 6 Art der Tätigkeit

(1) Gleiche Tätigkeiten liegen vor, wenn die praktische Erfahrung nach Art und Wesensgehalt mit den in der Stellenbeschreibung der vorgesehenen Verwendung beschriebenen Tätigkeiten im Gemeindedienst im Wesentlichen übereinstimmen.

(2) Ähnliche Tätigkeiten liegen vor, wenn die praktische Erfahrung nach Art und Wesensgehalt mit den in der Stellenbeschreibung der vorgesehenen Verwendung beschriebenen Tätigkeiten im Gemeindedienst überwiegend übereinstimmen.

(3) Verwandte Tätigkeiten liegen vor, wenn die praktische Erfahrung nach Art und Wesensgehalt mit den in der Stellenbeschreibung der vorgesehenen Verwendung beschriebenen Tätigkeiten im Gemeindedienst zumindest teilweise übereinstimmen.

(4) Fremde Tätigkeiten liegen vor, wenn die praktische Erfahrung nach Art und Wesensgehalt mit den in der Stellenbeschreibung der vorgesehenen Verwendung beschriebenen Tätigkeiten im Gemeindedienst nicht oder nur geringfügig übereinstimmen.

§ 7 § 7 Anforderungen an die Tätigkeit

(1) Stimmen die Anforderungen der praktischen Erfahrung im Wesentlichen mit den Anforderungen der vorgesehenen Verwendung im Gemeindedienst überein, liegen gleiche Anforderungen vor.

(2) Liegen die Anforderungen der praktischen Erfahrung deutlich unter den Anforderungen der vorgesehenen Verwendung im Gemeindedienst, liegen geringere Anforderungen vor.

(3) Liegen die Anforderungen der praktischen Erfahrung deutlich über den Anforderungen der vorgesehenen Verwendung im Gemeindedienst, liegen höhere Anforderungen vor.

§ 8 § 8*) Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

(2) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Anrechnung von Ausbildung und praktischer Erfahrung von Gemeindeangestellten im „Gehaltssystem neu“, LGBl.Nr. 54/2024, tritt am 1. September 2024 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2024

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
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Anl. 2

Anhänge

Anlage 2
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