(1) Diese Verordnung enthält die näheren Vorschriften über die Anrechnung von Ausbildung und praktischer Erfahrung bei der Einstufung von Gemeindeangestellten im „Gehaltssystem neu“.
(2) Bei der Einstufung von Gemeindeangestellten ist die individuelle Ausbildung und praktische Erfahrung nur insoweit anzurechnen, als sich dies aus den folgenden Bestimmungen ergibt.
(3) Verfügt der Gemeindeangestellte bei der Einstufung über eine höherwertige Ausbildung als in der Modellstelle festgelegt, verringert sich die erforderliche praktische Erfahrung; umgekehrt erhöht sich im Falle einer Ausbildung, welche die in der Modellstelle festgelegten Anforderungen nicht erreicht, die erforderliche praktische Erfahrung. Die für die jeweilige Modellstelle erforderliche Ausbildung und praktische Erfahrung sowie deren wechselseitige Berücksichtigung sind in der Anlage 1 dargestellt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise