(1) Gleiche Tätigkeiten liegen vor, wenn die praktische Erfahrung nach Art und Wesensgehalt mit den in der Stellenbeschreibung der vorgesehenen Verwendung beschriebenen Tätigkeiten im Gemeindedienst im Wesentlichen übereinstimmen.
(2) Ähnliche Tätigkeiten liegen vor, wenn die praktische Erfahrung nach Art und Wesensgehalt mit den in der Stellenbeschreibung der vorgesehenen Verwendung beschriebenen Tätigkeiten im Gemeindedienst überwiegend übereinstimmen.
(3) Verwandte Tätigkeiten liegen vor, wenn die praktische Erfahrung nach Art und Wesensgehalt mit den in der Stellenbeschreibung der vorgesehenen Verwendung beschriebenen Tätigkeiten im Gemeindedienst zumindest teilweise übereinstimmen.
(4) Fremde Tätigkeiten liegen vor, wenn die praktische Erfahrung nach Art und Wesensgehalt mit den in der Stellenbeschreibung der vorgesehenen Verwendung beschriebenen Tätigkeiten im Gemeindedienst nicht oder nur geringfügig übereinstimmen.
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