(1) Die Bewertung der praktischen Erfahrung als einschlägig, dienlich oder nicht relevant hat anhand des in der Anlage 2 dargestellten Schemas zu erfolgen.
(2) Die praktische Erfahrung gilt als einschlägig, wenn die zu bewertenden Tätigkeiten ähnlich oder gleich und mit gleichen oder höheren Anforderungen verbunden sind wie die Tätigkeiten in der vorgesehenen Verwendung im Gemeindedienst. Dasselbe gilt, wenn die zu bewertenden Tätigkeiten mit den Tätigkeiten in der vorgesehenen Verwendung verwandt und mit höheren Anforderungen verbunden sind.
(3) Tätigkeiten im Rahmen des Gerichts- und Verwaltungspraktikums, des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes sowie des Freiwilligen Sozialen Jahres gelten als einschlägige praktische Erfahrung.
(4) Die praktische Erfahrung gilt als dienlich, wenn die zu bewertenden Tätigkeiten ähnlich oder gleich, aber mit geringeren Anforderungen verbunden sind, wie die Tätigkeiten in der vorgesehenen Verwendung im Gemeindedienst. Dasselbe gilt, wenn die zu bewertenden Tätigkeiten mit den Tätigkeiten in der vorgesehenen Verwendung verwandt und mit gleichen Anforderungen verbunden sind.
(5) Die praktische Erfahrung gilt als nicht relevant, wenn die zu bewertenden Tätigkeiten mit den Tätigkeiten in der vorgesehenen Verwendung verwandt und mit geringeren Anforderungen verbunden sind oder es sich um fremde Tätigkeiten handelt.
(6) Entsprechend der Bewertung der praktischen Erfahrung als einschlägig, dienlich oder nicht relevant sind auch die damit in Zusammenhang stehenden Zeiten gemäß § 3 Abs. 2 zu bewerten.
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