(1) Als praktische Erfahrung gelten
a) auf Erwerb gerichtete selbständige oder unselbständige Tätigkeiten,
b) Tätigkeiten im Rahmen eines Gerichts- und Verwaltungspraktikums sowie
c) Tätigkeiten im Rahmen eines Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes sowie des Freiwilligen Sozialen Jahres im Ausmaß von bis zu zwölf Monaten.
(2) Als praktische Erfahrung gelten auch die im Rahmen einer Tätigkeit nach Abs. 1 lit. a bis c liegenden Zeiten
a) eines Mutterschutzes, einer Früh- oder Elternkarenz, einer Familienhospizkarenz, eines Pflege- oder Erholungsurlaubes, eines Kuraufenthaltes sowie einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge eines Unfalles zur Gänze,
b) einer Pflegekarenz zur Hälfte sowie
c) eines Sonderurlaubes im Ausmaß von maximal einem Monat.
(3) Praktische Erfahrung liegt nur insoweit vor, als diese im Rahmen von Tätigkeiten mit einem Beschäftigungsausmaß von zumindest 10 Stunden pro Woche erworben wurde.
(4) Zeiten der praktischen Erfahrung sind vom Gemeindeangestellten zumindest glaubhaft zu machen. Ein Versicherungsdatenauszug ist vorzulegen.
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