(1) Praktische Erfahrung ist gemäß § 5 als einschlägig, dienlich oder nicht relevant zu bewerten. Einschlägige praktische Erfahrung wird zur Gänze und dienliche praktische Erfahrung zu einem Drittel auf die erforderliche praktische Erfahrung angerechnet. Keine Anrechnung erfolgt, wenn die praktische Erfahrung nicht relevant ist.
(2) Jeder Zeitraum kann nur einmal auf die erforderliche praktische Erfahrung angerechnet werden. Wird zeitgleich mit einer Ausbildung auch praktische Erfahrung erworben, ist diese praktische Erfahrung nur insoweit anrechenbar, als sie das durch die Ausbildung kompensierte Ausmaß an zusätzlicher praktischer Erfahrung übersteigt. Das durch eine bestimmte Ausbildung kompensierte Ausmaß an zusätzlicher praktischer Erfahrung ergibt sich aus Anlage 1.
(3) Die Zeiten der anrechenbaren praktischen Erfahrung werden zusammengerechnet; die sich daraus ergebenden vollen Monate stellen die für die Einstufung des Gemeindeangestellten relevante praktische Erfahrung dar.
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