Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor Gefährdung durch explosionsfähige Atmosphären
§ 1Anwendungsbereich
§ 2§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3§ 3Bereiche mit explosionsfähigen Atmosphären
§ 4§ 4Beurteilung der spezifischen Risiken
§ 5§ 5Explosionsschutz-Maßnahmen
§ 6§ 6Koordinierung von Sicherheits- und Schutzmaßnahmen
§ 7§ 7Explosionsschutzdokument
§ 8§ 8Besondere Vorschriften für Arbeitsmittel
§ 9§ 9Übergangsbestimmungen
Anl. 1Anl. 2
Anl. 3
Vorwort
§ 1 § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen, Arbeits- und sonstige Betriebsräume gemäß § 2 Abs. 1 lit. e bis h des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, an denen die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände durch das mögliche Auftreten von explosionsfähigen Atmosphären (§ 2) gefährdet werden können.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
a) Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;
b) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- oder Fachschulen bestimmt sind.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
a) die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen und
b) die Verwendung, Handhabung, Lagerung und den Transport von Sprengstoffen oder chemisch instabilen Stoffen.
§ 2 § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind explosionsfähige Atmosphären ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
§ 3 § 3 Bereiche mit explosionsfähigen Atmosphären
Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass
a) Bereiche, in denen explosionsgefährdete Atmosphären vorhanden sind, entsprechend Anhang I in Zonen eingeteilt werden,
b) in Bereichen nach lit. a die Mindestvorschriften nach Anhang II angewandt werden;
c) die Zugänge zu Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären in einer die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten gefährdenden Menge auftreten können, gemäß Anhang III gekennzeichnet sind.
§ 4 § 4 Beurteilung der spezifischen Risiken
(1) Die spezifischen Risiken, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen können, sind zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären;
b) die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen;
c) die Beschaffenheit der Anlagen, der verwendeten Stoffe, der angewandten Verfahren und ihre möglichen Wechselwirkungen;
d) das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen;
e) die Explosionswirkungen in ihrer Gesamtheit.
(2) Bereiche, die über Öffnungen mit Bereichen verbunden sind oder verbunden werden können, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, sind bei der Beurteilung der spezifischen Risiken, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen können, ebenfalls zu berücksichtigen.
§ 5 § 5 Explosionsschutz-Maßnahmen
(1) Folgende technische bzw. organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung von Explosionen und zum Schutz vor Explosionen sind vom Dienstgeber in der angegebenen Reihenfolge zu treffen:
a) Verhinderung der Bildung explosionsfähiger Atmosphären;
b) Vermeidung der Zündung explosionsfähiger Atmosphären, wenn die Verhinderung der Bildung explosionsfähiger Atmosphären auf Grund der Art der Tätigkeit nicht möglich ist;
c) Abschwächung der schädlichen Auswirkungen einer Explosion, um die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten zu gewährleisten;
d) erforderlichenfalls Kombination bzw. Ergänzung der Maßnahmen nach lit. a bis c mit bzw. durch Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Explosionen.
Die Maßnahmen nach lit. a bis d sind regelmäßig zu überprüfen, auf jeden Fall aber dann, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben.
(2) In Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären in einer Menge auftreten, die die Gesundheit und Sicherheit von dort anwesenden Personen gefährden können, sind unter Berücksichtigung der Risikobewertung erforderlichenfalls folgende Maßnahmen zu ergreifen:
a) Das Arbeitsumfeld ist so zu gestalten, dass die Arbeit gefahrlos ausgeführt werden kann, und
b) während der Anwesenheit von Bediensteten hat eine angemessene Aufsicht durch Verwendung von geeigneten technischen Mitteln gewährleistet zu sein.
§ 6 § 6 Koordinierung von Sicherheits- und Schutzmaßnahmen
Wenn in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Bedienstete aus anderen Dienststellen oder Betrieben oder Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber tätig sind, ist jeder Dienst- oder Arbeitgeber für die Bereiche verantwortlich, die seiner Kontrolle unterstehen. Derjenige Dienst- oder Arbeitgeber, der die Verantwortung über die Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle hat, koordiniert alle nach dieser Verordnung erforderlichen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und dokumentiert diese in seinem Explosionsschutzdokument.
§ 7 § 7 Explosionsschutzdokument
(1) Der Dienstgeber hat vor Aufnahme der Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen die entsprechend seinen Verpflichtungen nach § 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes und nach § 4 dieser Verordnung festgestellten Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung getroffenen Schutzmaßnahmen gemäß § 5 dieser Verordnung in schriftlicher Form festzuhalten und in einem Explosionsschutzdokument zusammenzufassen. Dieses Dokument ist zu überarbeiten, wenn wesentliche Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsstätte, der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden.
(2) Das Explosionsschutzdokument hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a) die ermittelten Explosionsrisiken und deren Bewertung;
b) die getroffenen Maßnahmen;
c) die Bereiche, die entsprechend Anhang I in Zonen eingeteilt wurden;
d) die Bereiche, für die die Mindestvorschriften gemäß Anhang II gelten;
e) Angaben über die sichere Gestaltung, Wartung und den sicheren Betrieb von Arbeitsstätten und Arbeitsmitteln sowie deren Ausstattung mit Warneinrichtungen;
f) Vorkehrungen für die sichere Benutzung von Arbeitsmitteln;
g) das Ziel, die Maßnahmen und die Modalitäten der Durchführung der Koordinierung gemäß § 6.
§ 8 § 8 Besondere Vorschriften für Arbeitsmittel
Arbeitsmittel, die in Bereichen verwendet werden, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen den Anforderungen des Anhangs II Abschnitte A und B entsprechen.
§ 9 § 9 Übergangsbestimmungen
(1) Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können und die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genutzt wurden, müssen spätestens mit 1. Juli 2006 den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Werden in solchen Bereichen nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, haben diese so zu erfolgen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.
(2) Arbeitsmittel, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Bereichen verwendet werden, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen ab diesem Zeitpunkt den Mindestvorschriften des Anhangs II Abschnitt A entsprechen.
Anl. 1
Anhänge
Anhang IPDFAnl. 2
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Anhang IIPDFAnl. 3
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Anhang IIIPDF