(1) Folgende technische bzw. organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung von Explosionen und zum Schutz vor Explosionen sind vom Dienstgeber in der angegebenen Reihenfolge zu treffen:
a) Verhinderung der Bildung explosionsfähiger Atmosphären;
b) Vermeidung der Zündung explosionsfähiger Atmosphären, wenn die Verhinderung der Bildung explosionsfähiger Atmosphären auf Grund der Art der Tätigkeit nicht möglich ist;
c) Abschwächung der schädlichen Auswirkungen einer Explosion, um die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten zu gewährleisten;
d) erforderlichenfalls Kombination bzw. Ergänzung der Maßnahmen nach lit. a bis c mit bzw. durch Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Explosionen.
Die Maßnahmen nach lit. a bis d sind regelmäßig zu überprüfen, auf jeden Fall aber dann, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben.
(2) In Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären in einer Menge auftreten, die die Gesundheit und Sicherheit von dort anwesenden Personen gefährden können, sind unter Berücksichtigung der Risikobewertung erforderlichenfalls folgende Maßnahmen zu ergreifen:
a) Das Arbeitsumfeld ist so zu gestalten, dass die Arbeit gefahrlos ausgeführt werden kann, und
b) während der Anwesenheit von Bediensteten hat eine angemessene Aufsicht durch Verwendung von geeigneten technischen Mitteln gewährleistet zu sein.
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