(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen, Arbeits- und sonstige Betriebsräume gemäß § 2 Abs. 1 lit. e bis h des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, an denen die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände durch das mögliche Auftreten von explosionsfähigen Atmosphären (§ 2) gefährdet werden können.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
a) Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;
b) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- oder Fachschulen bestimmt sind.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
a) die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen und
b) die Verwendung, Handhabung, Lagerung und den Transport von Sprengstoffen oder chemisch instabilen Stoffen.
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