(1) Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können und die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genutzt wurden, müssen spätestens mit 1. Juli 2006 den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Werden in solchen Bereichen nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, haben diese so zu erfolgen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.
(2) Arbeitsmittel, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Bereichen verwendet werden, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen ab diesem Zeitpunkt den Mindestvorschriften des Anhangs II Abschnitt A entsprechen.
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