(1) Der Dienstgeber hat vor Aufnahme der Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen die entsprechend seinen Verpflichtungen nach § 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes und nach § 4 dieser Verordnung festgestellten Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung getroffenen Schutzmaßnahmen gemäß § 5 dieser Verordnung in schriftlicher Form festzuhalten und in einem Explosionsschutzdokument zusammenzufassen. Dieses Dokument ist zu überarbeiten, wenn wesentliche Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsstätte, der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden.
(2) Das Explosionsschutzdokument hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a) die ermittelten Explosionsrisiken und deren Bewertung;
b) die getroffenen Maßnahmen;
c) die Bereiche, die entsprechend Anhang I in Zonen eingeteilt wurden;
d) die Bereiche, für die die Mindestvorschriften gemäß Anhang II gelten;
e) Angaben über die sichere Gestaltung, Wartung und den sicheren Betrieb von Arbeitsstätten und Arbeitsmitteln sowie deren Ausstattung mit Warneinrichtungen;
f) Vorkehrungen für die sichere Benutzung von Arbeitsmitteln;
g) das Ziel, die Maßnahmen und die Modalitäten der Durchführung der Koordinierung gemäß § 6.
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