Wenn in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Bedienstete aus anderen Dienststellen oder Betrieben oder Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber tätig sind, ist jeder Dienst- oder Arbeitgeber für die Bereiche verantwortlich, die seiner Kontrolle unterstehen. Derjenige Dienst- oder Arbeitgeber, der die Verantwortung über die Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle hat, koordiniert alle nach dieser Verordnung erforderlichen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und dokumentiert diese in seinem Explosionsschutzdokument.
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