Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass
a) Bereiche, in denen explosionsgefährdete Atmosphären vorhanden sind, entsprechend Anhang I in Zonen eingeteilt werden,
b) in Bereichen nach lit. a die Mindestvorschriften nach Anhang II angewandt werden;
c) die Zugänge zu Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären in einer die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten gefährdenden Menge auftreten können, gemäß Anhang III gekennzeichnet sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise