(1) Die spezifischen Risiken, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen können, sind zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären;
b) die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen;
c) die Beschaffenheit der Anlagen, der verwendeten Stoffe, der angewandten Verfahren und ihre möglichen Wechselwirkungen;
d) das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen;
e) die Explosionswirkungen in ihrer Gesamtheit.
(2) Bereiche, die über Öffnungen mit Bereichen verbunden sind oder verbunden werden können, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, sind bei der Beurteilung der spezifischen Risiken, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen können, ebenfalls zu berücksichtigen.
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