Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Birken - Schwarzes Zeug - Mäander der Dornbirnerach" in Dornbirn und Wolfurt
§ 1 Errichtung
§ 2§ 2 Schutzgebiet
§ 3§ 3 Allgemeine Schutzvorschriften
§ 4§ 4 Errichtung und Betrieb von Anlagen, Lagerung
§ 5§ 5 Eingriffe in Boden und Gewässer
§ 6§ 6 Eingriffe in die Vegetation, land- und forst
§ 7§ 7 Fahrzeugverkehr
§ 8§ 8 Sport und Freizeitbetätigungen
§ 9§ 9 Schutz- und Pflegemaßnahmen der Behörde
§ 10§ 10 Bewilligung von Ausnahmen
§ 11§ 11 Außerkrafttreten
Vorwort
§ 1 Errichtung
§ 1
Das im § 2 bezeichnete Gebiet in Dornbirn und Wolfurt ist als Naturschutzgebiet "Birken - Schwarzes Zeug - Mäander der Dornbirnerach" in das Naturschutzbuch einzutragen.
§ 2 Schutzgebiet
§ 2
Das Naturschutzgebiet umfasst das in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 5.10.1992, Zl. IVe-142/22,*) ausgewiesene Gebiet zwischen der Rheintal Autobahn A 14 im Osten, dem Fußenauer Kanal im Südwesten und dem Landgraben im Nordwesten einschließlich der Mäanderstrecke der Dornbirnerach von der Autobahnüberführung bis zur Einmündung der Schwarzach.
§ 3 Allgemeine Schutzvorschriften
§ 3
(1) Im Naturschutzgebiet ist es, unbeschadet der in den §§ 4 bis 8 getroffenen besonderen Bestimmungen, verboten, ohne Bewilligung der Landesregierung Veränderungen vorzunehmen.
(2) Einwirkungen, die mit Rettungs- und Katastropheneinsätzen sowie Amtshandlungen der Behörden notwendigerweise verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen.
(3) Nach dieser Verordnung zulässige Nutzungen sind unter möglichster Schonung der Natur durchzuführen.
§ 4 Errichtung und Betrieb von Anlagen, Lagerungen und Ablagerungen
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
a) Anlagen, wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Autoabstellplätze, Ankündigungen und Werbeanlagen, Freileitungen sowie Einfriedungen, ausgenommen ortsübliche Weidezäune, zu errichten oder zu ändern,
b) Materialien zu lagern oder abzulagern, ausgenommen kurzfristige Lagerungen im Zuge der Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke.
(2) Rechtmäßig bestehende Anlagen dürfen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, dem bewilligten Verwendungszweck entsprechend benützt oder betrieben und instandgehalten werden. Einwirkungen, die damit notwendigerweise verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen.
§ 5 Eingriffe in Boden und Gewässer
§ 5
(1) Eingriffe, die die Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens verändern, wie Geländeveränderungen, Aufschüttungen oder Materialentnahmen, sind verboten.
(2) Eingriffe, die den Wasserhaushalt verändern oder die Wassergüte beeinträchtigen, wie Verrohrungen oder Entwässerungen, sind verboten. Dies gilt nicht für
a) die Reinigung der Riedgräben, die in der in § 2 genannten zeichnerischen Darstellung ausgewiesen sind, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März,
b) die laufende Instandhaltung sonstiger Gewässer einschließlich der Abstockung der Uferböschungen im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz.
§ 6 Eingriffe in die Vegetation, land- und forstwirtschaftliche Nutzung
§ 6
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Pflanzen durch Säen oder Anpflanzen einzubringen sowie Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen. Dies gilt nicht für
a) das Mähen von Straßenböschungen und das Zurückschneiden von Ästen entlang von Straßen und Wegen,
b) das Abstocken der Uferböschungen nach Maßgabe des § 5 Abs. 2,
c) übliche Pflegemaßnahmen, wie die Entbuschung von Streuewiesen oder das "Auf-Kopf-Schneiden" von Weiden,
d) die landwirtschaftliche Nutzung gemäß Abs. 2.
(2) Die zulässige landwirtschaftliche Nutzung der Grundflächen richtet sich nach der Nutzungsart, die in der zeichnerischen Darstellung (§ 2) festgelegt ist. Für die einzelnen Nutzungsarten gelten folgende Regelungen:
a) Streuewiesen dürfen nicht umgebrochen, nicht beweidet, nicht gedüngt, nicht mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich in der Zeit vom September bis 15. März gemäht werden. Das Mähgut muss von der Grundfläche entfernt werden.
b) Auwiesen dürfen zweimal jährlich gemäht und beweidet, jedoch nicht gedüngt, nicht umgebrochen und nicht mit Chemikalien behandelt werden.
c) Fettwiesen dürfen gedüngt, mehrmals gemäht und beweidet, jedoch nicht umgebrochen und nicht mit Chemikalien behandelt werden.
d) Wiesen mit Wechselwirtschaft dürfen als Fettwiesen oder als Äcker genutzt werden. Für den Ackerbau ist der fachgerechte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gestattet.
e) Für alle Grundflächen gilt: Die Pflanzendecke darf nicht abgebrannt werden. Zum Düngen darf kein Klärschlamm verwendet werden. Beim Düngen ist ein Abstand von 3 m von Oberflächengewässern sowie von Streuewiesen einzuhalten.
§ 7 Fahrzeugverkehr
§ 7
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, mit Kraftfahrzeugen zu fahren, ausgenommen
a) auf der Möcklebrücke,
b) für Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung,
c) für zulässige Instandhaltungs- und Pflegemaßnahmen.
(2) Mit Fahrrädern darf nur auf den geteerten Straßen gefahren werden.
§ 8 Sport und Freizeitbetätigungen
§ 8
Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
a) zu reiten, ausgenommen auf der Möcklebrücke und dem gekennzeichneten Reitweg auf dem linksseitigen Damm der Dornbirnerach,
b) die Jagd auszuüben, ausgenommen auf Rehe und Füchse in der Zeit vom 1. September bis 15. März,
c) Langlaufloipen anzulegen,
d) den Modellflugsport auszuüben,
e) Streuewiesen in der Zeit vom 15.3. bis zur Mahd, ausgenommen für notwendige Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums, zu betreten,
f) Hunde frei laufen zu lassen,
g) zu lagern, zu kampieren, Feuer anzufachen sowie Abfälle zurückzulassen,
h) den Naturgenuss oder frei lebende Tiere durch Lärm, Lichteffekte oder andere Störungen zu beeinträchtigen oder Veranstaltungen durchzuführen, mit welchen solche Störungen verbunden sind.
§ 9 Schutz- und Pflegemaßnahmen der Behörde
§ 9
(1) Einwirkungen, die mit Schutz- und Pflegemaßnahmen der Behörde sowie hiezu dienenden Beobachtungen und Erforschungen durch die Behörde verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen.
(2) Wird eine Wiese, die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde nach vorheriger Verständigung die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.
§ 10 Bewilligung von Ausnahmen
§ 10
(1) Von den Schutzvorschriften des § 3 sind Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere zum Schutz vor Hochwässern, unumgänglich notwendig ist oder wenn es Interessen des Naturschutzes nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
§ 11 Außerkrafttreten
§ 11
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Birken - Schwarzes Zeug - Mäander der Dornbirnerach" in Wolfurt und Dornbirn, LGBl.Nr. 41/1987, außer Kraft.