(1) Eingriffe, die die Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens verändern, wie Geländeveränderungen, Aufschüttungen oder Materialentnahmen, sind verboten.
(2) Eingriffe, die den Wasserhaushalt verändern oder die Wassergüte beeinträchtigen, wie Verrohrungen oder Entwässerungen, sind verboten. Dies gilt nicht für
a) die Reinigung der Riedgräben, die in der in § 2 genannten zeichnerischen Darstellung ausgewiesen sind, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März,
b) die laufende Instandhaltung sonstiger Gewässer einschließlich der Abstockung der Uferböschungen im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz.
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