(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Pflanzen durch Säen oder Anpflanzen einzubringen sowie Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen. Dies gilt nicht für
a) das Mähen von Straßenböschungen und das Zurückschneiden von Ästen entlang von Straßen und Wegen,
b) das Abstocken der Uferböschungen nach Maßgabe des § 5 Abs. 2,
c) übliche Pflegemaßnahmen, wie die Entbuschung von Streuewiesen oder das "Auf-Kopf-Schneiden" von Weiden,
d) die landwirtschaftliche Nutzung gemäß Abs. 2.
(2) Die zulässige landwirtschaftliche Nutzung der Grundflächen richtet sich nach der Nutzungsart, die in der zeichnerischen Darstellung (§ 2) festgelegt ist. Für die einzelnen Nutzungsarten gelten folgende Regelungen:
a) Streuewiesen dürfen nicht umgebrochen, nicht beweidet, nicht gedüngt, nicht mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich in der Zeit vom September bis 15. März gemäht werden. Das Mähgut muss von der Grundfläche entfernt werden.
b) Auwiesen dürfen zweimal jährlich gemäht und beweidet, jedoch nicht gedüngt, nicht umgebrochen und nicht mit Chemikalien behandelt werden.
c) Fettwiesen dürfen gedüngt, mehrmals gemäht und beweidet, jedoch nicht umgebrochen und nicht mit Chemikalien behandelt werden.
d) Wiesen mit Wechselwirtschaft dürfen als Fettwiesen oder als Äcker genutzt werden. Für den Ackerbau ist der fachgerechte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gestattet.
e) Für alle Grundflächen gilt: Die Pflanzendecke darf nicht abgebrannt werden. Zum Düngen darf kein Klärschlamm verwendet werden. Beim Düngen ist ein Abstand von 3 m von Oberflächengewässern sowie von Streuewiesen einzuhalten.
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