(1) Im Naturschutzgebiet ist es, unbeschadet der in den §§ 4 bis 8 getroffenen besonderen Bestimmungen, verboten, ohne Bewilligung der Landesregierung Veränderungen vorzunehmen.
(2) Einwirkungen, die mit Rettungs- und Katastropheneinsätzen sowie Amtshandlungen der Behörden notwendigerweise verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen.
(3) Nach dieser Verordnung zulässige Nutzungen sind unter möglichster Schonung der Natur durchzuführen.
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