(1) Einwirkungen, die mit Schutz- und Pflegemaßnahmen der Behörde sowie hiezu dienenden Beobachtungen und Erforschungen durch die Behörde verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen.
(2) Wird eine Wiese, die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde nach vorheriger Verständigung die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.
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