(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, mit Kraftfahrzeugen zu fahren, ausgenommen
a) auf der Möcklebrücke,
b) für Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung,
c) für zulässige Instandhaltungs- und Pflegemaßnahmen.
(2) Mit Fahrrädern darf nur auf den geteerten Straßen gefahren werden.
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