Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
a) zu reiten, ausgenommen auf der Möcklebrücke und dem gekennzeichneten Reitweg auf dem linksseitigen Damm der Dornbirnerach,
b) die Jagd auszuüben, ausgenommen auf Rehe und Füchse in der Zeit vom 1. September bis 15. März,
c) Langlaufloipen anzulegen,
d) den Modellflugsport auszuüben,
e) Streuewiesen in der Zeit vom 15.3. bis zur Mahd, ausgenommen für notwendige Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums, zu betreten,
f) Hunde frei laufen zu lassen,
g) zu lagern, zu kampieren, Feuer anzufachen sowie Abfälle zurückzulassen,
h) den Naturgenuss oder frei lebende Tiere durch Lärm, Lichteffekte oder andere Störungen zu beeinträchtigen oder Veranstaltungen durchzuführen, mit welchen solche Störungen verbunden sind.
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