LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung zur Bekämpfung des Pflanzenschadorganismus Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.

Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung des Pflanzenschadorganismus Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.

In Kraft seit 04. März 2009
Up-to-date

§ 1 Zweck

§ 1

Diese Verordnung regelt die im Zusammenhang mit dem Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., früher als Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith bekannt, (im Folgenden „Schadorganismus“ genannt), dem Erreger der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel sowie der bakteriellen Welke der Kartoffel und der Tomate, gebotenen Maßnahmen, mit denen im Hinblick auf die im Anhang I Abschnitt I der Richtlinie 98/57/EG aufgeführten Wirtspflanzen (im Folgenden „aufgeführtes Pflanzenmaterial“ genannt) folgende Ziele erreicht werden sollen:

a) Feststellung des Ausgangspunkts der Krankheit und ihrer Verbreitung,

b) Verhinderung des Auftretens der Krankheit und ihrer Verschleppung,

c) bei Feststellung der Krankheit Verhinderung ihrer Verschleppung und Bekämpfung mit dem Ziel der Tilgung.

§ 2 Überwachung

§ 2

(1) Die Gemeinde hat jedes Jahr systematische Untersuchungen darüber durchzuführen, ob der Schadorganismus in dem aufgeführten Pflanzenmaterial mit Ursprung im Landesgebiet vorkommt. Zur Ermittlung anderer möglicher Infektionsquellen, die die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials bedrohen, hat sie in Gebieten, in denen das aufgeführte Pflanzenmaterial erzeugt wird, eine Risikobewertung vorzunehmen. Wird dabei die Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus festgestellt, hat die Gemeinde gezielte Untersuchungen darüber durchzuführen, ob der Schadorganismus in anderem als dem aufgeführten Pflanzenmaterial vorkommt, so auch in Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse, sowie in dem zum Bewässern oder Beregnen des aufgeführten Pflanzenmaterials verwendeten Oberflächenwasser und in Abwässern, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des aufgeführten Pflanzenmaterials abgeleitet und zum Bewässern oder Beregnen des aufgeführten Pflanzenmaterials verwendet werden. Der Umfang dieser gezielten Untersuchungen ist nach dem festgestellten Risiko festzulegen. Weiters kann die Gemeinde auch bei anderem Material, wie Kultursubstrat, Erde und festen Abfällen industrieller Verarbeitungs- oder Verpackungsanlagen, Untersuchungen über das Vorkommen des Schadorganismus durchführen.

(2) Die Untersuchungen gemäß Abs. 1 haben zu erfolgen

a) im Falle des aufgeführten Pflanzenmaterials gemäß Anhang I Abschnitt II Nr. 1 der Richtlinie 98/57/EG,

b) im Falle von Wirtspflanzen anderer Art als das aufgeführte Pflanzenmaterial sowie im Fall von Wasser und Abwässern mit Hilfe geeigneter Verfahren, wobei Proben zu entnehmen sind, die amtlichen oder amtlich überwachten Laboruntersuchungen zu unterziehen sind,

c) im Falle von anderem Material mit Hilfe geeigneter Verfahren.

(3) Die Untersuchungen gemäß Abs. 1 sind, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Herkunft, Zu sammensetzung sowie den Zeitpunkt der Entnahme der Proben, nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechend der Biologie des Schadorganismus sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Produktionssysteme durchzuführen.

(4) Die Gemeinde hat der Landesregierung alljährlich bis zum 31. März unter Beachtung des Anhanges I Abschnitt II Nr. 2 der Richtlinie 98/57/EG die Einzelheiten und Ergebnisse der Untersuchungen zu melden. Diese Meldung hat sich ausschließlich auf die Erzeugung des vorangegangenen Jahres zu beziehen.

§ 3 Anzeigepflicht

§ 3

(1) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich das aufgeführte Pflanzenmaterial oder andere Gegenstände, die als Überträger des Schadorganismus in Betracht kommen, befinden, sind verpflichtet, jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens des Schadorganismus unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.

(2) Die Gemeinde hat Anzeigen nach Abs. 1 unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu untersuchen und im Falle ihrer Bestätigung mit allfälligen Anträgen unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten.

§ 4 Verdacht

§ 4

(1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Bezirkshauptmannschaft amtliche oder amtlich überwachte Laboruntersuchungen zu veranlassen, die im Fall von aufgeführtem Pflanzenmaterial nach dem Verfahren des Anhangs II und unter den Bedingungen des Anhangs III Nr. 1 der Richtlinie 2006/63/EG und in anderen Fällen nach einem anderen amtlich zugelassenen Verfahren durchzuführen sind. Bestätigt sich der Verdacht, so gelten die Bestimmungen des Anhangs III Nr. 2 der Richtlinie 2006/63/EG.

(2) In jedem Verdachtsfall, bei dem entweder Symptome der von dem Schadorganismus verursachten Krankheit festgestellt wurden und ein Schnell-Screeningtest gemäß Anhang II Abschnitt I Nr. 1 und Abschnitt II der Richtlinie 2006/63/EG einen positiven Befund ergeben hat oder bei dem ein Screeningtest gemäß Anhang II Abschnitt I Nr. 2 und Abschnitt III der Richtlinie 2006/63/EG einen positiven Befund ergeben hat, hat die Bezirkshauptmannschaft bis zur Abklärung des Verdachts gemäß Abs. 1

a) die Verbringung von Pflanzen und Knollen aller beprobten Aufwüchse, Partien oder Sendungen zu verbieten, ausgenommen die Verbringung er-folgt unter ihrer Überwachung und es besteht nachweislich keine erkennbare Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus,

b) Schritte zur Ermittlung des Ausgangspunkts des vermuteten Befalls einzuleiten,

c) weitere angemessene Vorkehrungen auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung hinsichtlich der Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials und der Verbringung anderer Partien von Pflanzkartoffeln, welche am gleichen Ort wie die unter lit. a beprobte Partie erzeugt wurden, zu treffen, um die Verschleppung des Schadorganismus zu verhindern.

(3) Bei einem Verdachtsfall, in dem die Gefahr der Kontamination des aufgeführten Pflanzenmaterials oder Oberflächenwassers besteht, hat die Landesregierung dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Einzelheiten dieses Verdachts entsprechend der festgestellten Gefahr unverzüglich mitzuteilen.

§ 5 Befall

§ 5

(1) Wird bei der amtlichen oder amtlich überwachten Laboruntersuchung das Auftreten des Schadorganismus in einer entnommenen Probe bestätigt, hat die Bezirkshauptmannschaft unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und der jeweiligen Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme

a) in Bezug auf das aufgeführte Pflanzenmaterial

1. gemäß Anhang IV der Richtlinie 2006/63/EG das Ausmaß und den Ausgangspunkt des Befalls zu ermitteln sowie weitere Untersuchungen gemäß § 4 Abs. 1 zumindest an allen klonal verbundenen Pflanzkartoffelbeständen zu veranlassen,

2. das aufgeführte Pflanzenmaterial, die beprobte Sendung oder Partie, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie sonstige Gegenstände, einschließlich Verpackungsmaterial, die mit dem beprobten aufgeführten Pflanzenmaterial in Berührung gekommen sind, als befallen zu erklären; gegebenenfalls sind auch Felder, Flächen mit geschützter Pflanzenerzeugung und die Erzeugungsorte, auf denen das aufgeführte Pflanzenmaterial geerntet und von denen die Probe entnommen wurde, als befallen zu erklären; für während der Vegetationsperiode entnommene Proben sind die beprobten Felder, Erzeugungsorte und gegebenenfalls die Einheiten mit geschützten Kulturen als befallen zu erklären,

3. gemäß Anhang V Nr. 1 der Richtlinie 2006/ 63/EG das Ausmaß des wahrscheinlichen Befalls in Folge von Berührung vor oder nach der Ernte, der Erzeugung, Bewässerung oder Beregnung sowie der klonalen Verbindung mit dem als befallen erklärten Material zu ermitteln,

4. auf der Grundlage der Befallserklärung gemäß Z. 2 sowie des gemäß Z. 3 ermittelten Ausmaßes des wahrscheinlichen Befalls und der möglichen Verbreitung des Schadorganismus gemäß Anhang V Nr. 2 Z. i der Richtlinie 2006/63/EG eine Sicherheitszone abzugrenzen,

b) in Bezug auf andere als unter lit. a angeführte Kulturen von Wirtspflanzen, durch die der Anbau des aufgeführten Pflanzenmaterials gefährdet werden könnte,

1. Untersuchungen gemäß lit. a Z. 1 zu veranlassen,

2. die beprobten Wirtspflanzen des Schadorganismus als befallen zu erklären,

3. gemäß lit. a Z. 3 bzw. Z. 4 in Bezug auf die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials den wahrscheinlichen Befall zu ermitteln und eine Sicherheitszone abzugrenzen,

c) in Bezug auf Oberflächengewässer (einschließlich Abwässer aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des aufgeführten Pflanzenmaterials) und Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse, durch die bei Bewässerung, Beregnung oder Überflutung mit Oberflächenwasser die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials gefährdet werden könnte,

1. zu geeigneten Zeitpunkten eine amtliche oder amtlich überwachte Untersuchung von Proben von Oberflächenwasser und, falls erforderlich, von Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse zu veranlassen, um das Ausmaß des Befalls festzustellen,

2. auf der Grundlage der Untersuchung gemäß Z. 1 das beprobte Oberflächenwasser gegebenenfalls als befallen zu erklären,

3. auf der Grundlage der Befallserklärung gemäß Z. 2 und der möglichen Verbreitung des Schadorganismus gemäß Anhang V Nr. 1 und Nr. 2 Z. ii der Richtlinie 2006/63/EG den wahrscheinlichen Befall zu ermitteln und eine Sicherheitszone abzugrenzen.

(2) Die Landesregierung hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den anderen Bundesländern unverzüglich jede Befallserklärung gemäß Abs. 1 lit. a Z. 2 und Abs. 1 lit. c Z. 2 sowie die Einzelheiten der Zonenabgrenzung gemäß Abs. 1 lit. a Z. 4 und gegebenenfalls gemäß Abs. 1 lit. c Z. 3 mitzuteilen. Anhang V Nr. 3 der Richtlinie 2006/63/EG ist dabei zu beachten. Gleichzeitig sind sämtliche Zusatzinformationen nach Anhang V Nr. 4 der Richtlinie 2006/63/EG vorzulegen.

§ 6 Bekämpfung

§ 6

(1) Das aufgeführte Pflanzenmaterial, welches gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 2 als befallen erklärt wurde, darf nicht angebaut werden, und es ist unter Aufsicht der Landwirtschaftskammer einer Maßnahme gemäß Anhang VI Nr. 1 der Richtlinie 2006/63/EG zuzuführen, sodass nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.

(2) Das aufgeführte Pflanzenmaterial, welches gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 3 und lit. c Z. 3 als wahrscheinlich befallen erklärt wurde, einschließlich des aufgeführten Pflanzenmaterials, bei dem eine Gefährdung festgestellt wurde und das an Erzeugungsorten produziert wurde, die gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 3 als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, darf nicht angebaut werden, sondern ist unter Aufsicht der Landwirtschaftskammer gemäß Anhang VI Nr. 2 der Richtlinie 2006/63/EG einer geeigneten Verwendung oder Entsorgung zuzuführen, sodass nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.

(3) Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie sonstige Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 2 als befallen oder gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 3 und lit. c Z. 3 als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, sind entweder unschädlich zu beseitigen oder nach den im Anhang VI Nr. 3 der Richtlinie 2006/63/EG aufgeführten geeigneten Verfahren zu entseuchen. Nach der Entseuchung gelten die Gegenstände als nicht mehr befallen.

(4) Unbeschadet der gemäß den Abs. 1 bis 3 getroffenen Maßnahmen sind in der gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 4 und lit. c Z. 3 abgegrenzten Sicherheitszone die im Anhang VI Nrn. 4.1 und 4.2 der Richtlinie 2006/63/EG angeführten Maßnahmen durchzuführen.

(5) Wird den aus den Abs. 1 bis 4 hervorgehenden Verpflichtungen nicht entsprochen, so hat die Bezirkshauptmannschaft die zur umgehenden Herstellung des den Abs. 1 bis 4 entsprechenden Zustandes erforderlichen Vorkehrungen durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durchführen zu lassen.

§ 7 Pflanzkartoffeln

§ 7

(1) Pflanzkartoffeln müssen den Anforderungen der Richtlinie 77/93/EWG genügen und in direkter Linie von Ausgangsmaterial stammen, das gemäß den Bestimmungen des Saatgutgesetzes 1997 gewonnen und in Folge von Laboruntersuchungen, die entweder amtlich oder unter amtlicher Überwachung nach dem Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 2006/63/EG durchgeführt wurden, als frei von dem Schadorganismus befunden wurde.

(2) Die Untersuchungen sind wie folgt durchzuführen:

a) bei nachweislichem Auftreten des Schadorganismus in der Pflanzkartoffelerzeugung des Landes

1. in Form von Untersuchungen an den Vorstufen einschließlich des klonalen Ausgangsmaterials und von systematischen Untersuchungen an Klonen von Basispflanzgut oder

2. in Fällen, in denen nachweislich keine klonale Verbindung besteht, in Form von Untersuchungen an allen Klonen von Basissaatgut oder den Vorstufen, einschließlich des klonalen Ausgangsmaterials,

b) in anderen Fällen, entweder an jeder Pflanze des klonalen Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben des Basissaatgutes oder der Vorstufen.

§ 8 Außerkrafttreten

§ 8

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung des Pflanzenschadorganismus Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., LGBl.Nr. 38/2000, außer Kraft.