(1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Bezirkshauptmannschaft amtliche oder amtlich überwachte Laboruntersuchungen zu veranlassen, die im Fall von aufgeführtem Pflanzenmaterial nach dem Verfahren des Anhangs II und unter den Bedingungen des Anhangs III Nr. 1 der Richtlinie 2006/63/EG und in anderen Fällen nach einem anderen amtlich zugelassenen Verfahren durchzuführen sind. Bestätigt sich der Verdacht, so gelten die Bestimmungen des Anhangs III Nr. 2 der Richtlinie 2006/63/EG.
(2) In jedem Verdachtsfall, bei dem entweder Symptome der von dem Schadorganismus verursachten Krankheit festgestellt wurden und ein Schnell-Screeningtest gemäß Anhang II Abschnitt I Nr. 1 und Abschnitt II der Richtlinie 2006/63/EG einen positiven Befund ergeben hat oder bei dem ein Screeningtest gemäß Anhang II Abschnitt I Nr. 2 und Abschnitt III der Richtlinie 2006/63/EG einen positiven Befund ergeben hat, hat die Bezirkshauptmannschaft bis zur Abklärung des Verdachts gemäß Abs. 1
a) die Verbringung von Pflanzen und Knollen aller beprobten Aufwüchse, Partien oder Sendungen zu verbieten, ausgenommen die Verbringung er-folgt unter ihrer Überwachung und es besteht nachweislich keine erkennbare Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus,
b) Schritte zur Ermittlung des Ausgangspunkts des vermuteten Befalls einzuleiten,
c) weitere angemessene Vorkehrungen auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung hinsichtlich der Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials und der Verbringung anderer Partien von Pflanzkartoffeln, welche am gleichen Ort wie die unter lit. a beprobte Partie erzeugt wurden, zu treffen, um die Verschleppung des Schadorganismus zu verhindern.
(3) Bei einem Verdachtsfall, in dem die Gefahr der Kontamination des aufgeführten Pflanzenmaterials oder Oberflächenwassers besteht, hat die Landesregierung dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Einzelheiten dieses Verdachts entsprechend der festgestellten Gefahr unverzüglich mitzuteilen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise