(1) Wird bei der amtlichen oder amtlich überwachten Laboruntersuchung das Auftreten des Schadorganismus in einer entnommenen Probe bestätigt, hat die Bezirkshauptmannschaft unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und der jeweiligen Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme
a) in Bezug auf das aufgeführte Pflanzenmaterial
1. gemäß Anhang IV der Richtlinie 2006/63/EG das Ausmaß und den Ausgangspunkt des Befalls zu ermitteln sowie weitere Untersuchungen gemäß § 4 Abs. 1 zumindest an allen klonal verbundenen Pflanzkartoffelbeständen zu veranlassen,
2. das aufgeführte Pflanzenmaterial, die beprobte Sendung oder Partie, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie sonstige Gegenstände, einschließlich Verpackungsmaterial, die mit dem beprobten aufgeführten Pflanzenmaterial in Berührung gekommen sind, als befallen zu erklären; gegebenenfalls sind auch Felder, Flächen mit geschützter Pflanzenerzeugung und die Erzeugungsorte, auf denen das aufgeführte Pflanzenmaterial geerntet und von denen die Probe entnommen wurde, als befallen zu erklären; für während der Vegetationsperiode entnommene Proben sind die beprobten Felder, Erzeugungsorte und gegebenenfalls die Einheiten mit geschützten Kulturen als befallen zu erklären,
3. gemäß Anhang V Nr. 1 der Richtlinie 2006/ 63/EG das Ausmaß des wahrscheinlichen Befalls in Folge von Berührung vor oder nach der Ernte, der Erzeugung, Bewässerung oder Beregnung sowie der klonalen Verbindung mit dem als befallen erklärten Material zu ermitteln,
4. auf der Grundlage der Befallserklärung gemäß Z. 2 sowie des gemäß Z. 3 ermittelten Ausmaßes des wahrscheinlichen Befalls und der möglichen Verbreitung des Schadorganismus gemäß Anhang V Nr. 2 Z. i der Richtlinie 2006/63/EG eine Sicherheitszone abzugrenzen,
b) in Bezug auf andere als unter lit. a angeführte Kulturen von Wirtspflanzen, durch die der Anbau des aufgeführten Pflanzenmaterials gefährdet werden könnte,
1. Untersuchungen gemäß lit. a Z. 1 zu veranlassen,
2. die beprobten Wirtspflanzen des Schadorganismus als befallen zu erklären,
3. gemäß lit. a Z. 3 bzw. Z. 4 in Bezug auf die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials den wahrscheinlichen Befall zu ermitteln und eine Sicherheitszone abzugrenzen,
c) in Bezug auf Oberflächengewässer (einschließlich Abwässer aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des aufgeführten Pflanzenmaterials) und Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse, durch die bei Bewässerung, Beregnung oder Überflutung mit Oberflächenwasser die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials gefährdet werden könnte,
1. zu geeigneten Zeitpunkten eine amtliche oder amtlich überwachte Untersuchung von Proben von Oberflächenwasser und, falls erforderlich, von Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse zu veranlassen, um das Ausmaß des Befalls festzustellen,
2. auf der Grundlage der Untersuchung gemäß Z. 1 das beprobte Oberflächenwasser gegebenenfalls als befallen zu erklären,
3. auf der Grundlage der Befallserklärung gemäß Z. 2 und der möglichen Verbreitung des Schadorganismus gemäß Anhang V Nr. 1 und Nr. 2 Z. ii der Richtlinie 2006/63/EG den wahrscheinlichen Befall zu ermitteln und eine Sicherheitszone abzugrenzen.
(2) Die Landesregierung hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den anderen Bundesländern unverzüglich jede Befallserklärung gemäß Abs. 1 lit. a Z. 2 und Abs. 1 lit. c Z. 2 sowie die Einzelheiten der Zonenabgrenzung gemäß Abs. 1 lit. a Z. 4 und gegebenenfalls gemäß Abs. 1 lit. c Z. 3 mitzuteilen. Anhang V Nr. 3 der Richtlinie 2006/63/EG ist dabei zu beachten. Gleichzeitig sind sämtliche Zusatzinformationen nach Anhang V Nr. 4 der Richtlinie 2006/63/EG vorzulegen.
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