(1) Pflanzkartoffeln müssen den Anforderungen der Richtlinie 77/93/EWG genügen und in direkter Linie von Ausgangsmaterial stammen, das gemäß den Bestimmungen des Saatgutgesetzes 1997 gewonnen und in Folge von Laboruntersuchungen, die entweder amtlich oder unter amtlicher Überwachung nach dem Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 2006/63/EG durchgeführt wurden, als frei von dem Schadorganismus befunden wurde.
(2) Die Untersuchungen sind wie folgt durchzuführen:
a) bei nachweislichem Auftreten des Schadorganismus in der Pflanzkartoffelerzeugung des Landes
1. in Form von Untersuchungen an den Vorstufen einschließlich des klonalen Ausgangsmaterials und von systematischen Untersuchungen an Klonen von Basispflanzgut oder
2. in Fällen, in denen nachweislich keine klonale Verbindung besteht, in Form von Untersuchungen an allen Klonen von Basissaatgut oder den Vorstufen, einschließlich des klonalen Ausgangsmaterials,
b) in anderen Fällen, entweder an jeder Pflanze des klonalen Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben des Basissaatgutes oder der Vorstufen.
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