Diese Verordnung regelt die im Zusammenhang mit dem Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., früher als Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith bekannt, (im Folgenden „Schadorganismus“ genannt), dem Erreger der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel sowie der bakteriellen Welke der Kartoffel und der Tomate, gebotenen Maßnahmen, mit denen im Hinblick auf die im Anhang I Abschnitt I der Richtlinie 98/57/EG aufgeführten Wirtspflanzen (im Folgenden „aufgeführtes Pflanzenmaterial“ genannt) folgende Ziele erreicht werden sollen:
a) Feststellung des Ausgangspunkts der Krankheit und ihrer Verbreitung,
b) Verhinderung des Auftretens der Krankheit und ihrer Verschleppung,
c) bei Feststellung der Krankheit Verhinderung ihrer Verschleppung und Bekämpfung mit dem Ziel der Tilgung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise