§ 3 — Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung des Pflanzenschadorganismus Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.
Rückverweise
(1) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich das aufgeführte Pflanzenmaterial oder andere Gegenstände, die als Überträger des Schadorganismus in Betracht kommen, befinden, sind verpflichtet, jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens des Schadorganismus unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.
(2) Die Gemeinde hat Anzeigen nach Abs. 1 unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu untersuchen und im Falle ihrer Bestätigung mit allfälligen Anträgen unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten.
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