(1) Das aufgeführte Pflanzenmaterial, welches gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 2 als befallen erklärt wurde, darf nicht angebaut werden, und es ist unter Aufsicht der Landwirtschaftskammer einer Maßnahme gemäß Anhang VI Nr. 1 der Richtlinie 2006/63/EG zuzuführen, sodass nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.
(2) Das aufgeführte Pflanzenmaterial, welches gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 3 und lit. c Z. 3 als wahrscheinlich befallen erklärt wurde, einschließlich des aufgeführten Pflanzenmaterials, bei dem eine Gefährdung festgestellt wurde und das an Erzeugungsorten produziert wurde, die gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 3 als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, darf nicht angebaut werden, sondern ist unter Aufsicht der Landwirtschaftskammer gemäß Anhang VI Nr. 2 der Richtlinie 2006/63/EG einer geeigneten Verwendung oder Entsorgung zuzuführen, sodass nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.
(3) Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie sonstige Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 2 als befallen oder gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 3 und lit. c Z. 3 als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, sind entweder unschädlich zu beseitigen oder nach den im Anhang VI Nr. 3 der Richtlinie 2006/63/EG aufgeführten geeigneten Verfahren zu entseuchen. Nach der Entseuchung gelten die Gegenstände als nicht mehr befallen.
(4) Unbeschadet der gemäß den Abs. 1 bis 3 getroffenen Maßnahmen sind in der gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 4 und lit. c Z. 3 abgegrenzten Sicherheitszone die im Anhang VI Nrn. 4.1 und 4.2 der Richtlinie 2006/63/EG angeführten Maßnahmen durchzuführen.
(5) Wird den aus den Abs. 1 bis 4 hervorgehenden Verpflichtungen nicht entsprochen, so hat die Bezirkshauptmannschaft die zur umgehenden Herstellung des den Abs. 1 bis 4 entsprechenden Zustandes erforderlichen Vorkehrungen durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durchführen zu lassen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise