(1) Die Gemeinde hat jedes Jahr systematische Untersuchungen darüber durchzuführen, ob der Schadorganismus in dem aufgeführten Pflanzenmaterial mit Ursprung im Landesgebiet vorkommt. Zur Ermittlung anderer möglicher Infektionsquellen, die die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials bedrohen, hat sie in Gebieten, in denen das aufgeführte Pflanzenmaterial erzeugt wird, eine Risikobewertung vorzunehmen. Wird dabei die Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus festgestellt, hat die Gemeinde gezielte Untersuchungen darüber durchzuführen, ob der Schadorganismus in anderem als dem aufgeführten Pflanzenmaterial vorkommt, so auch in Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse, sowie in dem zum Bewässern oder Beregnen des aufgeführten Pflanzenmaterials verwendeten Oberflächenwasser und in Abwässern, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des aufgeführten Pflanzenmaterials abgeleitet und zum Bewässern oder Beregnen des aufgeführten Pflanzenmaterials verwendet werden. Der Umfang dieser gezielten Untersuchungen ist nach dem festgestellten Risiko festzulegen. Weiters kann die Gemeinde auch bei anderem Material, wie Kultursubstrat, Erde und festen Abfällen industrieller Verarbeitungs- oder Verpackungsanlagen, Untersuchungen über das Vorkommen des Schadorganismus durchführen.
(2) Die Untersuchungen gemäß Abs. 1 haben zu erfolgen
a) im Falle des aufgeführten Pflanzenmaterials gemäß Anhang I Abschnitt II Nr. 1 der Richtlinie 98/57/EG,
b) im Falle von Wirtspflanzen anderer Art als das aufgeführte Pflanzenmaterial sowie im Fall von Wasser und Abwässern mit Hilfe geeigneter Verfahren, wobei Proben zu entnehmen sind, die amtlichen oder amtlich überwachten Laboruntersuchungen zu unterziehen sind,
c) im Falle von anderem Material mit Hilfe geeigneter Verfahren.
(3) Die Untersuchungen gemäß Abs. 1 sind, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Herkunft, Zu sammensetzung sowie den Zeitpunkt der Entnahme der Proben, nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechend der Biologie des Schadorganismus sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Produktionssysteme durchzuführen.
(4) Die Gemeinde hat der Landesregierung alljährlich bis zum 31. März unter Beachtung des Anhanges I Abschnitt II Nr. 2 der Richtlinie 98/57/EG die Einzelheiten und Ergebnisse der Untersuchungen zu melden. Diese Meldung hat sich ausschließlich auf die Erzeugung des vorangegangenen Jahres zu beziehen.
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