LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel

Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel

In Kraft seit 22. Juli 1998
Up-to-date

§ 1 Zweck

§ 1

Diese Verordnung regelt die zur Feststellung, Verhinderung des Auftretens und der Ausbreitung sowie zur Bekämpfung des Erregers (Clavibacter michiganensis [Smith] Davis et al. ssp. sepedonicus [Spieckermann et Kotthoff] Davis et al.) der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, im Folgenden als Schadorganismus bezeichnet, gebotenen Maßnahmen. Die Maßnahmen betreffen

a) die Ermittlung des Ausgangspunktes der Krankheit und die Feststellung der Verbreitung,

b) die Verhinderung des Auftretens und der Ausbreitung sowie

c) bei Befall die Bekämpfung mit dem Ziel der Tilgung.

§ 2*) Überwachung

§ 2

(1) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus an Kartoffelknollen und erforderlichenfalls an Kartoffelpflanzen (Solanum tuberosum L.) hat die Gemeinde systematische Erhebungen durchzuführen.

(2) Im Fall von Kartoffelknollen werden für diese Erhebungen Proben von Pflanz-, Speise- und Industriekartoffeln, vorzugsweise aus eingelagerten Partien, entnommen und nach dem Verfahren des Anhanges I der Richtlinie 2006/56/EG amtlichen Laboruntersuchungen unterzogen.

(3) Im Fall von Kartoffelpflanzen werden diese Erhebungen nach geeigneten Verfahren durchgeführt und die Proben amtlichen Laboruntersuchungen unterzogen.

(4) Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie der Entnahmezeitpunkt werden nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen und im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus sowie unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden festgelegt.

(5) Die Landesregierung ist mindestens einmal jährlich bis zum 31. März des Folgejahres über die Ergebnisse der im Abs. 1 genannten Erhebungen einschließlich der Einzelheiten der Beprobung gemäß Abs. 4 zu unterrichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2008

§ 3*) Anzeigepflicht

§ 3

(1) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Kartoffelpflanzen, Kartoffelknollen oder andere Gegenstände, die als Überträger des Schadorganismus in Betracht kommen, befinden, sind verpflichtet, jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens des Schadorganismus unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.

(2) Über die erfolgte Anzeige hat die Gemeinde die Bezirkshauptmannschaft in Kenntnis zu setzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2008

§ 4*) Maßnahmen bei Verdacht des Auftretens

§ 4

(1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Bezirkshauptmannschaft sicherzustellen, dass amtliche oder amtlich überwachte Laboruntersuchungen nach den Verfahren der Anhänge I und II Z. 1 der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführt werden. Bei Bestätigung gelten die Vorschriften gemäß Anhang II Z. 2 der Richtlinie 2006/56/EG.

(2) Bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1 hat die Bezirkshauptmannschaft bei Auftreten charakteristischer Krankheitssymptome oder bei Vorliegen eines positiven Untersuchungsergebnisses

a) die Verbringung aller Partien oder Sendungen, aus denen die Proben entnommen worden sind, zu untersagen, es sei denn, die Verbringung erfolgt unter Überwachung und es wurde nachgewiesen, dass keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht,

b) Maßnahmen zur Feststellung des Ursprungs des vermuteten Befalls zu setzen,

c) auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung weitere angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine Verschleppung des Schadorganismus zu verhindern.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2008

§ 5*) Kontaminationserklärung, Sicherheitszone

§ 5

Wird bei Untersuchungen, welche gemäß dem Anhang I der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführt werden, der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus bestätigt, so hat die Bezirkshauptmannschaft

a) die Knollen oder Pflanzen, die Partie oder Sendung, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände, einschließlich Verpackungsmaterial, aus denen die Probe entnommen wurde, sowie gegebenenfalls die Produktionsorte und die Anbauflächen in bzw. auf denen die Knollen oder Pflanzen geerntet wurden, für kontaminiert zu erklären;

b) unter Berücksichtigung des Anhanges III Z. 1 der Richtlinie 2006/56/EG das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination zu bestimmen und

c) basierend auf der Kontaminationserklärung nach lit. a und der Festlegung des wahrscheinlichen Kontaminationsausmaßes nach lit. b eine Sicherheitszone unter Berücksichtigung von Anhang III

Z. 2 der Richtlinie 2006/56/EG abzugrenzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2008

§ 6 Feststellung des Ausgangspunktes

§ 6

(1) Werden Knollen oder Pflanzen gemäß § 5 lit. a für kontaminiert erklärt, sind alle mit dem befallenen Bestand klonal verbundenen Partien zur Auffindung des Initialherdes und zur Feststellung des Ausmaßes der Kontamination gemäß § 4 Abs. 1 zu untersuchen. Die Untersuchungen sind nach Risikograd vorzunehmen und erfassen so viele Knollen oder Pflanzen, wie nötig sind, um den wahrscheinlichen Ausgangspunkt und das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination festzustellen.

(2) Je nach Untersuchungsergebnis ist gegebenenfalls eine weitere Kontaminationserklärung vorzunehmen, das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination neu zu bestimmen und die Sicherheitszone neu abzugrenzen.

§ 7*) Schutzmaßnahmen

§ 7

(1) Gemäß § 5 lit. a für kontaminiert erklärte Pflanzen oder Knollen dürfen nicht angepflanzt werden und sind unter Kontrolle der Landwirtschaftskammer entweder

a) zu vernichten oder

b) im Rahmen von überwachten Maßnahmen gemäß Anhang IV Z. 1 der Richtlinie 2006/56/EG auf andere Weise zu beseitigen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.

(2) Gemäß § 5 lit. b als wahrscheinlich kontaminiert erklärte Knollen oder Pflanzen dürfen nicht angebaut werden und sind unbeschadet der Ergebnisse der Untersuchungen nach § 6 einer geeigneten Verwendung oder Behandlung gemäß Anhang IV Z. 2 der Richtlinie 2006/56/EG zuzuführen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.

(3) Gemäß § 5 lit. a für kontaminiert erklärte Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände, einschließlich Verpackungsmaterial, die nachweislich oder vermutlich kontaminiert sind, sind entweder zu vernichten oder nach geeigneten Verfahren gemäß Anhang IV Z. 3 der Richtlinie 2006/56/EG zu reinigen und zu desinfizieren. Nach Desinfizierung gelten diese Gegenstände als nicht mehr kontaminiert.

(4) Unbeschadet der in Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen gilt für die Sicherheitszone das Maßnahmenpaket gemäß Anhang IV Z. 4 der Richtlinie 2006/56/EG.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2008

§ 8 Amtliche Laboruntersuchung

§ 8

Eine Laboruntersuchung gilt als amtlich, wenn sie von hiezu befähigten Anstalten des Bundes oder der Länder durchgeführt wird.

§ 9*) Berichte der Landesregierung

§ 9

(1) Die Landesregierung übermittelt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einmal jährlich – bis zum 30. April des Jahres hinsichtlich des vorangegangen Jahres –

a) die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß § 2,

b) die Einzelheiten betreffend die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben, die gemäß § 2 untersucht wurden,

(2) Die Landesregierung unterrichtet das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich über

a) jedes bestätigte Auftreten des Schadorganismus gemäß § 5 lit. a,

b) die Einzelheiten der Abgrenzung von Sicherheitszonen gemäß § 5 lit. c,

c) die Einzelheiten der Abgrenzung gemäß Anhang III Z. 3 der Richtlinie 2006/56/EG und

d) die Maßnahmen gemäß Anhang IV Z. 1 der Richtlinie 2006/56/EG fünfter Gedankenstrich.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben alle Auskünfte, die zur Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 erforderlich sind, unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2008