(1) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Kartoffelpflanzen, Kartoffelknollen oder andere Gegenstände, die als Überträger des Schadorganismus in Betracht kommen, befinden, sind verpflichtet, jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens des Schadorganismus unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.
(2) Über die erfolgte Anzeige hat die Gemeinde die Bezirkshauptmannschaft in Kenntnis zu setzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2008
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