Wird bei Untersuchungen, welche gemäß dem Anhang I der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführt werden, der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus bestätigt, so hat die Bezirkshauptmannschaft
a) die Knollen oder Pflanzen, die Partie oder Sendung, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände, einschließlich Verpackungsmaterial, aus denen die Probe entnommen wurde, sowie gegebenenfalls die Produktionsorte und die Anbauflächen in bzw. auf denen die Knollen oder Pflanzen geerntet wurden, für kontaminiert zu erklären;
b) unter Berücksichtigung des Anhanges III Z. 1 der Richtlinie 2006/56/EG das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination zu bestimmen und
c) basierend auf der Kontaminationserklärung nach lit. a und der Festlegung des wahrscheinlichen Kontaminationsausmaßes nach lit. b eine Sicherheitszone unter Berücksichtigung von Anhang III
Z. 2 der Richtlinie 2006/56/EG abzugrenzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2008
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