(1) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus an Kartoffelknollen und erforderlichenfalls an Kartoffelpflanzen (Solanum tuberosum L.) hat die Gemeinde systematische Erhebungen durchzuführen.
(2) Im Fall von Kartoffelknollen werden für diese Erhebungen Proben von Pflanz-, Speise- und Industriekartoffeln, vorzugsweise aus eingelagerten Partien, entnommen und nach dem Verfahren des Anhanges I der Richtlinie 2006/56/EG amtlichen Laboruntersuchungen unterzogen.
(3) Im Fall von Kartoffelpflanzen werden diese Erhebungen nach geeigneten Verfahren durchgeführt und die Proben amtlichen Laboruntersuchungen unterzogen.
(4) Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie der Entnahmezeitpunkt werden nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen und im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus sowie unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden festgelegt.
(5) Die Landesregierung ist mindestens einmal jährlich bis zum 31. März des Folgejahres über die Ergebnisse der im Abs. 1 genannten Erhebungen einschließlich der Einzelheiten der Beprobung gemäß Abs. 4 zu unterrichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2008
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