Diese Verordnung regelt die zur Feststellung, Verhinderung des Auftretens und der Ausbreitung sowie zur Bekämpfung des Erregers (Clavibacter michiganensis [Smith] Davis et al. ssp. sepedonicus [Spieckermann et Kotthoff] Davis et al.) der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, im Folgenden als Schadorganismus bezeichnet, gebotenen Maßnahmen. Die Maßnahmen betreffen
a) die Ermittlung des Ausgangspunktes der Krankheit und die Feststellung der Verbreitung,
b) die Verhinderung des Auftretens und der Ausbreitung sowie
c) bei Befall die Bekämpfung mit dem Ziel der Tilgung.
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