(1) Gemäß § 5 lit. a für kontaminiert erklärte Pflanzen oder Knollen dürfen nicht angepflanzt werden und sind unter Kontrolle der Landwirtschaftskammer entweder
a) zu vernichten oder
b) im Rahmen von überwachten Maßnahmen gemäß Anhang IV Z. 1 der Richtlinie 2006/56/EG auf andere Weise zu beseitigen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.
(2) Gemäß § 5 lit. b als wahrscheinlich kontaminiert erklärte Knollen oder Pflanzen dürfen nicht angebaut werden und sind unbeschadet der Ergebnisse der Untersuchungen nach § 6 einer geeigneten Verwendung oder Behandlung gemäß Anhang IV Z. 2 der Richtlinie 2006/56/EG zuzuführen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.
(3) Gemäß § 5 lit. a für kontaminiert erklärte Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände, einschließlich Verpackungsmaterial, die nachweislich oder vermutlich kontaminiert sind, sind entweder zu vernichten oder nach geeigneten Verfahren gemäß Anhang IV Z. 3 der Richtlinie 2006/56/EG zu reinigen und zu desinfizieren. Nach Desinfizierung gelten diese Gegenstände als nicht mehr kontaminiert.
(4) Unbeschadet der in Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen gilt für die Sicherheitszone das Maßnahmenpaket gemäß Anhang IV Z. 4 der Richtlinie 2006/56/EG.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2008
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