(1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Bezirkshauptmannschaft sicherzustellen, dass amtliche oder amtlich überwachte Laboruntersuchungen nach den Verfahren der Anhänge I und II Z. 1 der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführt werden. Bei Bestätigung gelten die Vorschriften gemäß Anhang II Z. 2 der Richtlinie 2006/56/EG.
(2) Bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1 hat die Bezirkshauptmannschaft bei Auftreten charakteristischer Krankheitssymptome oder bei Vorliegen eines positiven Untersuchungsergebnisses
a) die Verbringung aller Partien oder Sendungen, aus denen die Proben entnommen worden sind, zu untersagen, es sei denn, die Verbringung erfolgt unter Überwachung und es wurde nachgewiesen, dass keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht,
b) Maßnahmen zur Feststellung des Ursprungs des vermuteten Befalls zu setzen,
c) auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung weitere angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine Verschleppung des Schadorganismus zu verhindern.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2008
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